Kurzfassung
Eine Kapitalabfindung zum Ausgleich von Verletzungen infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls kann durchaus ihren Reiz haben. Sie birgt aber auch Risiken.
Verschlimmern sich später die Unfallfolgen, kann hierfür gundsätzlich kein Ersatz mehr verlangt werden. Etwas anderes gilt nur für gänzlich unvorhersehbare
Folgeschäden.
Diese Erfahrung machten jetzt die Eltern eines bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Kindes. Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg wiesen ihre im
Namen des Kindes erhobene Klage gegen den Hafpflichtversicherer des Unfallverursachers auf Zahlung von Schmerzensgeld von 30.000 € und einer monatlichen Rente von 200
€ ab. Da sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechterte, hatte sich das Opfer mit einer bereits erhaltenen Abfindung nicht zufrieden geben wollen.
Sachverhalt
Das 5 1/2 Jahre alte Mädchen hatte Glück im Unglück. Es erlitt bei dem Unfall zwar Kopfverletzungen und schwere Knochenbrüche, u. a. einen Schenkelhalsbruch. Aber das
Wichtigste: Das Kind lebte noch. Weil die Alleinschuld des Autofahrers feststand, strebte dessen Haftpflichtversicherung eine außergerichtliche Einigung an. Beraten durch
einen Rechtsanwalt verständigten sich die Eltern des Mädchens und der Versicherer auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von rund 17.000 €. Mit der Vereinbarung
sollten sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes, auch zukünftige, abgegolten sein. Eine Ausnahme hiervon sollte lediglich für unvorhersehbare eventuell später
eintretende gesundheitliche Schäden gelten. Nach zwei Jahren bildete sich bei dem Unfallopfer eine Nekrose (örtlicher Gewebstod) am rechten Hüftkopf. Das Kind verlangte
daher von der Versicherung weiteres Schmerzensgeld. Es meinte, die Vereinbarung stünde nicht entgegen, handle es sich bei der Nekrose doch um eine nicht vorhersehbare
Krankheitsfolge.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg konnten sich dem aus Rechtsgründen bedauerlicherweise nicht anschließen. Mit der Abfindungsvereinbarung seien
grundsätzlich alle Schmerzensgeldansprüche erledigt worden. Etwas anderes gelte nur für nicht erkennbare Spätschäden. Das seien solche Unfallfolgen, die zum Zeitpunkt des
Vergleichs selbst für Ärzte nicht vorhersehbar gewesen seien. Eine Hüftnekrose sei aber - so der angehörte medizinische Sachverständige - eine typische Spätfolge eines
Schenkelhalsbruchs. Mit einer derartigen Erkrankung sei bei dem klagenden Kind im Zeitpunkt der Kapitalvereinbarung aus medizinischer Sicht ohne weiteres zu rechnen
gewesen. Weiteres Schmerzensgeld über den gezahlten Betrag von 17.000 € könne die Klägerin daher nicht mehr beanspruchen.
Fazit
Wer also eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, bei Eintritt späterer Schäden leer auszugehen.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 27.08.2004, Az: 23 O 829/03; Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.12.2004, Az: 5 U 182/04; rechtskräftig)
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