Kurzfassung
Kindererziehung ist eine Herkulesaufgabe. Ständig ein Spagat zwischen Zügel anziehen und Zügel lockern. Und oft geht etwas schief. Aber auch wenn hierbei der minderjährige
Nachwuchs einen Anderen schädigt, müssen die Eltern hierfür nicht stets gerade stehen. Sie haften insbesondere nicht bei unvorhergesehenen, spontanen Taten des
Filius.
So entschied jetzt das Landgericht Coburg. Das Gericht wies die Klage eines von einem dreijährigen Kind Verletzten gegen dessen Eltern ab. Mit dem Vorwurf, sie hätten ihre
Aufsichtspflicht verletzt, hatte der Kläger von ihnen 5.000 € Schmerzensgeld und die Einstandspflicht für etwaige Spätschäden verlangt.
Sachverhalt
Die Gartenparty am herrlichen Spätsommertag fing vielversprechend an. Die Erwachsenen tranken, aßen und plauderten miteinander; die Kinder tollten auf dem Rasen herum.
Dann geschah das Unglück: Unvermittelt traf den späteren Kläger, der nichts ahnend an einem Biertisch saß, die Spitze eines Rugby-Balls aus Gummi ins linke Auge. Als
Schütze stellte sich ein etwas über drei Jahre alter Knirps heraus. Das Opfer des misslungenen Schusses zog sich eine schwere Augenverletzung zu. Den Eltern des
Dreikäsehochs warf der erzürnte Kläger grobe Versäumnisse im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht vor. Seine Forderung auf Entschädigung lehnten sie aber ab, hätten sie den
Unfall doch auch bei größter Aufmerksamkeit nicht verhindern können.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg - und später das Oberlandesgericht Bamberg - gaben den Eltern Recht. Der Umfang der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach Alter, Eigenart und
Chrakter des Kindes. Entscheidend sei auch, was verständige Eltern in der konkret geschehenen Situation hätten tun müssen, um die Schädigung zu verhindern. Die
Anforderungen dürften aber nicht überspannt werden. Der Nachwuchs der beklagten Eltern sei ein normal entwickeltes Kind, ohne überaktiv zu sein. Sie hätten den
Dreijährigen daher nicht auf Schritt und Tritt überwachen müssen. Mit dem Ball, der von einem der Partygäste mitgebracht worden sei, hätten nahezu sämtliche Kinder auf dem
Fest gespielt. Der zu der Verletzung führende Schuss mit dem Ball sei eine Spontantat des minderjährigen Schützen gewesen. Das Unglück wäre nur zu verhindern gewesen, wenn
die Beklagten ihren Sohn ständig im Auge behalten hätten und ihm nicht von der Seite gewichen wären. Die sei den Eltern unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar
gewesen.
Fazit
Bei allem Verständnis für die Leiden des Opfers: Auch ihm muss klar sein, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Beaufsichtigung" eines verhaltensunauffälligen Kleinkindes ein Ding
der Unmöglichkeit ist.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.09.2004, Az: 21 O 395/04; Urteil des Oberlandesgericht Bamberg vom 21.01.2005,Az: 6 U 46/04; rechtskräftig )
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