|
|
LG Coburg: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer einem auf feuchtem Laub ausgerutschten Fußgänger auf Schadensersatz
haftet
|
|
Kurzfassung
Der Herbst naht mit Macht und mit ihm buntes Herbstlaub an Bäumen und wenig später auf Straßen und Wegen. Genau darauf sollten sich Fußgänger einstellen und mit erhöhter
Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Denn den Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die
Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Beklagte hatte ihre Reinigungspflicht erfüllt, indem sie kurz vor dem Unfall turnusmäßig Laub beseitigte; die Rutschgefahr durch
danach abgefallene Pflanzenteile stufte das Gericht nicht als besonders hoch ein.
Sachverhalt
An einem herbstlichen Novembernachmittag war die Klägerin zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes
Laub und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit üblen Folgen: sie brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Dafür wollte sie von der Beklagten rund 300
€ Schadensersatz und 2.500 € Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Gerichtsentscheidung
Das sah das Landgericht Coburg anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr
aufweisen. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage
zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie
keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten. Zu verlangen, dass Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren
überspannen.
Fazit
Mit Beginn der kälteren Jahreszeit sind nicht nur die Grundstückseigentümer in der Pflicht, sondern auch die Fußgänger zu erhöhter Vorsicht aufgefordert.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22. Februar 2008, Az: 14 O 742/07; rechtskräftig)
|
|
|