|
|
LG Coburg: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einem Wohnungsmieter auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann
|
|
Kurzfassung
Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert
vielmehr, vom Vermieter umgehend vor die Tür gesetzt zu werden.
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Gravierende Beleidigungen gegenüber
Mitbewohnern rechtfertigten dabei eine Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Gerichte ließen die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem
sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort sind – eigentlich selbstverständlich – die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.
Sachverhalt
Die Beklagten bezogen Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die
Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, so dass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf
Räumung der Wohnung klagen musste.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm
belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sahen
die Richter als ausnahmsweise entbehrlich an, da das Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklärungsversuche der
Mieter überzeugten die Gerichte nicht: Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in
einem sozialen Brennpunkt befinde.
Fazit
Ein vernünftiger Umgang mit den Mitmenschen ist nicht nur stets wünschenswert, sondern mitunter eben auch Rechtspflicht.
(AG Coburg, Urteil vom 25. September 2008, Az: 11 C 1036/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 4. November 2008 und Beschluss vom 17. November 2008, Az: 32 S 85/08;
rechtskräftig)
|
|
|