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Die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr ehemaliger Geschäftsführer (Beschwerdeführer, Bf zu 1 und 2) waren mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Sie waren zivilrechtlich zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung für die Klinik verurteilt worden. Die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Vb angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) und des Landgerichts Freiburg (LG) aufgehoben,
weil sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt: Die Bf zu 1 schaltete auf ihrer Homepage im Internet eine Werbung, in der sie unter der Unterschrift "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie
haben" für ihr Leistungsspektrum warb. Bei den darunter aufgelisteten fünf medizinischen Krankheitsbezeichnungen befand sich ein Link, der jeweils zu einer kurzen
Beschreibung des Krankheitsbildes sowie der Art und Häufigkeit von deren Behandlung in der Klinik führte. Über eine weitere Überschrift mit weiteren Links waren auf der
Homepage ferner Informationen über die in der Gefäßklinik behandelnden Ärzte sowie die Gefäßklinik selbst abrufbar. Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie ging dagegen
wettbewerbsrechtlich vor. Das LG verurteilte die Bf zur Unterlassung der im Internet geschalteten Werbung. Auch vor dem OLG blieben die Bf ohne Erfolg. Mit ihrer Vb rügen
die Bf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung sei unzulässig. Diese Grenze überschreite die
Internet-Darstellung nicht.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist den Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die
berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die nicht interessengerecht und sachangemessen informiert. Für Kliniken gelten zudem nicht dieselben
Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte; denn die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird in Folge des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der
laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe der niedergelassenen Ärzte.
Die Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Heilmittelwerbegesetz soll einer Verleitung zur Selbstbehandlung
bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken, eigenständige Bedeutung hinsichtlich der Selbstdarstellung von Ärzten und Kliniken kommt ihm allerdings nicht zu. Die
Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verbietet lediglich die berufswidrige Werbung und lässt sachangemessene Informationen ausdrücklich zu, womit sie dem
europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Die Fachgerichte halten die Verurteilung zur Unterlassung für gerechtfertigt, weil es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um von der Berufsordnung zugelassene
informierende oder aufklärende Hinweise handle. Damit haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Grenzen für ein berufsrechtliches Werbeverbot unberücksichtigt
gelassen. Im Einzelnen führt die Kammer aus:
Der einleitende Slogan "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben" ist nicht marktschreierisch, sondern eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen
erläuterten Behandlungsmethoden in Bezug auf ganz unterschiedliche Krankheitsbilder. Zugleich wird damit das Angebotsspektrum in leicht verständlicher Form begrenzt. Eine
Erfolgsgarantie lässt sich mit der Formulierung nicht verbinden. Weiter sind die Schilderungen der fünf Krankheitsbilder sachlich und für den Patienten rein informativ.
Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen dem Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten. Inwiefern der Schutz der
Bevölkerung vor fehlerhafter Selbstmedikation und die Wahrung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung durch Internet-Informationen über das Angebotsspektrum von Ärzten oder
Kliniken gefährdet sein könnten, geht aus den angegriffenen Entscheidungen nicht hervor. Auch die Bewerbung von Klinikführung, -ausstattung und -atmosphäre ist in keinem
Punkt zu beanstanden. Informationen einer Klinik auch über ihre Ausstattung sind angemessen, zumal wegen der Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidung hiervon
abhängig machen können. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation
handelte. Internetwerbung wird typischerweise von sich selbst aktiv informierenden Patienten wahrgenommen. Sachangemessene Ausführungen zur Beschreibung der Klinik werden
dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge gefasst haben und sich vor ihrer Entscheidung über die denkbaren Behandlungen
informieren.
Beschluss vom 17. Juli 2003 - Az. 1 BvR 2115/02 -
Karlsruhe, den 7. August 2003
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