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§ 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf
den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen
Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines konkreten
Normenkontrollverfahrens und einer Verfassungsbeschwerde (Vb). Er weist aber in der Entscheidung darauf hin, dass die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer
sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung dem Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit immer weniger genügen.
Der Sachverhalt ist vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Das Kindergeld ist einerseits staatliche Sozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, die
Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entstehen, andererseits soll es die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder
ausgleichen. Einkommensteuerrechtlich dient das Kindergeld der Förderung der Familie, soweit es zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist.
Das Kindergeld wird – anders als die steuerlichen Freibeträge für den Bedarf eines Kindes - insgesamt nur einem anspruchsberechtigten Elternteil gewährt. Leben Eltern
nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. § 1612 b BGB enthält folgende
unterhaltsrechtlichen Regelungen: Nach Absatz 1 ist das auf ein Kind entfallende Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen, wenn es nicht an
den Barunterhaltspflichtigen, sondern insgesamt an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Damit soll auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld
zukommen. § 1612 b Abs. 5 BGB regelt insoweit eine Ausnahme: Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz 1, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung (Bezugsgröße) zu leisten. In der Regelbetrag-Verordnung werden die Regelbeträge nach dem
Alter von Kindern über Altersstufen gestaffelt und nach der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts bestimmt. Ziel der Nichtanrechnung ist die
unterhaltsrechtliche Sicherung des Barexistenzminimums eines Kindes, das sich nach Auffassung des Gesetzgebers mit der gewählten Bezugsgröße darstellen lasse. Es soll
erreicht werden, dass der betreuende Elternteil mindestens über 135 Prozent des Regelbetrags und seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen kann, um den Lebensunterhalt des
Kindes zu sichern. Der Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so behandelt, als habe er seinen hälftigen Kindergeldanteil nach § 1612 b Abs. 1 BGB zwar erhalten,
aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt. In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht in einem
Unterhaltsrechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 1612 b Abs. 5 BGB insbesondere mit
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einzuholen. Nach seiner Überzeugung verstößt der Ausschluss der hälftigen Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise
Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3.500 DM monatlichem Nettoeinkommen würden schlechter gestellt als Unterhaltspflichtige mit höherem Verdienst. Auch innerhalb der
schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige. Im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist der Beschwerdeführer (Bf) Vater eines 1992 geborenen Kindes. Dieses hat im Ausgangsverfahren die Abänderung eines Unterhaltstitels gegen
ihn beantragt. Das Amtsgericht gab dem Begehren des Kindes in Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB statt; auch das vom Bf angerufene Oberlandesgericht hielt § 1612 b Abs. 5 BGB
für verfassungsgemäß. Hiergegen richtet sich die Vb, mit der der Bf. eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rügt. In den Gründen der
Entscheidung heißt es: I. 1. Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, dass § 1612 b BGB die Anrechnung des Kindergeldes auf den
Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und sie nach Absatz 5 ausschließt, soweit der Unterhaltspflichtige keinen
Unterhalt in Höhe der Bezugsgröße leisten kann, während Unterhaltspflichtige, die hierzu in der Lage sind, nach Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte
angerechnet erhalten. a. Mit § 1612 b Abs. 5 BGB behandelt der Gesetzgeber zunächst alle Barunterhaltspflichtigen gleich. Sie werden nur nach ihrer Leistungsfähigkeit zur
Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen, wobei das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und soziale Familienförderung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in
Ansatz gebracht wird. Die Norm schmälert nicht das dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld, sondern verlangt von allen
Unterhaltspflichtigen, ihren Kindergeldanteil für den Unterhalt des Kindes einzusetzen, soweit der von ihnen nach Leistungsfähigkeit zu zahlende Unterhaltsbetrag die Höhe
von 135 Prozent des Regelbetrags nicht erreicht. Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden vielmehr Unterschiede
im Leistungsvermögen zum Grund und Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung genommen. b. Auch bei der Verpflichtung, das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden,
ist die Leistungsfähigkeit ein dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Maßstab für Differenzierungen. § 1612 b Abs. 5 BGB will einem Kind sein Existenzminimum auch dann
sichern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses allein nicht abdeckt. Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem Unterhaltspflichtigen
zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Bezugsgröße herangezogen wird. Er hat damit nicht den Weg gewählt, den Unterhaltspflichtigen
ungeachtet seiner Leistungsfähigkeit nach seinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in Höhe des Existenzminimums seines Kindes zu zahlen. Vielmehr setzt die Regelung
gerade voraus, dass sich die Höhe des Barunterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und es deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die
mit ihren Unterhaltszahlungen das Existenzminimum oder mehr abzusichern vermögen, und andererseits solche, die dies nicht können. Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht
nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Das
Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt noch nach festen
Beträgen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entfällt und welcher staatliche Förderleistung ist. Dass wegen der Verpflichtung zum
Einsatz des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes Einkommensschwächere ihr Kindergeld ganz oder zum Teil auf den Kindesunterhalt verwenden müssen,
während Einkommensstärkeren das Kindergeld als Steuerentlastung und Familienförderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern
ist bedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden
Unterhalt führen. Die Nichtanrechnung des Kindergeldes führt zwar dazu, dass gerade der Leistungsschwächere gegenüber dem Leistungsstärkeren durch das Kindergeld keine oder
nur eine geringere Entlastung seiner eigenen Lebenssituation erfährt, dies aber nur deshalb, weil seine geringe Leistungsfähigkeit schon bei der Höhe der
Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Kindes Berücksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt hierdurch unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist. c. Auch wenn in der
unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von Unterhaltspflichtigen zur Erhöhung des Kindesunterhalts eine Ungleichbehandlung läge, wäre sie durch die Sicherstellung
des Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt. II. 1. Der Gesetzgeber hat einen Schutzauftrag, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen.
Dazu muss er geeignete Regelungen treffen. Ob dieses Ziel auf Dauer gesichert ist, begegnet allerdings Zweifeln. § 1612 b BGB bringt nicht genügend klar zum Ausdruck, welche
in Bezug genommene Größe das Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Außerdem ermöglicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, über die einkommensorientierte Veränderung
der Regelbeträge maßgeblich zu beeinflussen, was der Gesetzgeber in § 1612 b Abs. 5 BGB als prozentuale Größe zum Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines
Kindes genommen hat.
2. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in
welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei. Der Senat sieht sich aber zu folgendem Hinweis veranlasst: Das Rechtsstaatsprinzip gebietet dem
Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Diesem Grundsatz genügen die das Kindergeld betreffenden
Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger. Dies führt der Senat im Einzelnen aus. Unter Bezugnahme auf
einen Entschließungsantrag des Bundestags, mit dem dieser die Bundesregierung gebeten hat, das Unterhaltsrecht in Abstimmung mit sozial- und steuerrechtlichen
Parallelregelungen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neuregelung zu erarbeiten, weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgebenden Organe auch von Verfassungs wegen
aufgefordert sind, hier Abhilfe zu schaffen.
3. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt nur in geringerer als der von § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Höhe
leisten können, ihren Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden müssen, bis dieser die vorgegebene Höhe erreicht, während der betreuende Elternteil nur dann sein
anteiliges Kindergeld für die Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz bringen muss, wenn auch bei Nichtanrechnung des dem Barunterhaltspflichtigen zustehenden Kindergeldes der
Unterhalt des Kindes 135 % des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht abdeckt. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichende Gründe gerechtfertigt. Durch die
Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der hierfür zu sorgen hat, in seiner Zeit und Arbeitskraft gebunden. Seine Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit für sein eigenes
Einkommen Sorge zu tragen, ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur Verfügung steht. Der auf den
betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil verhilft in einer solchen Situation diesem Elternteil zur besseren Abdeckung des eigenen Bedarfs und kommt darüber hinaus
dem Kind zugute, dessen Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei dem es lebt, geprägt werden. 4. § 1612 b Abs. 5 BGB verletzt auch nicht das
Elternrecht des Barunterhaltspflichtigen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Umgang mit seinem Kind. Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit
nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Die
Bemessungsregelungen für den Unterhalt berücksichtigen diesen Gesichtspunkt. Insoweit weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2003 zur
Möglichkeit der Berücksichtigung von Umgangskosten bei der Unterhaltsbemessung hin.
Beschluss vom 9. April 2003 - Az. 1 BvL 1/01 - und - 1 BvR 1749/01 -
Karlsruhe, den 5. August 2003
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