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Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in zwei Fällen Urteile aufgehoben, mit denen Zahnärzten verboten worden war, ihren Tätigkeitsschwerpunkt "Implantologie" auf
dem Praxisschild zu verlautbaren.
1. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Zahnärzte, denen vom Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e. V. (BDIZ) ein Zertifikat über
den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie erteilt wurde. Sie sind seit vielen Jahren auf diesem Gebiet tätig und erwirtschaften
ein Viertel oder sogar etwa die Hälfte des Honoraraufkommens mit implantologischen Leistungen. Auf Briefbögen und dem Praxisschild führten sie den Zusatz
"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie".
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Baden-Württemberg hat wegen berufsunwürdigen Verhaltens und eines Verstoßes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot Geldbußen gegen
die Bf verhängt.
2. Die Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen diese Verurteilungen sind erfolgreich, weil die Urteile auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beruhen. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot, das eine gesundheitspolitisch
unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes vermeiden soll, rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze auf dem Praxisschild außer den in der Berufsordnung
ausdrücklich zugelassenen ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert generell zu verbieten. Auch Ärzten ist nicht jede werbende Maßnahme untersagt;
verboten ist nur die berufswidrige Werbung.
Es besteht ein Interesse am Leistungsangebot eines Zahnarztes, sofern er sich spezialisiert hat. Die Berufsordnung erkennt dies an, indem Informationen gegenüber Kollegen
ebenso erlaubt sind wie die Angabe von Interessensschwerpunkten gegenüber der Kammer. Zwar kommt dem Praxisschild eine größere Breitenwirkung zu, die Gefahr der Irreführung
und der Verwechslung eines Tätigkeitsschwerpunkts mit einer Gebietsbezeichnung wächst hierdurch aber nicht. Die Patienten werden diese Angabe nach ihrem Wortlaut dahin
verstehen, dass der Zahnarzt insoweit über besondere Erfahrungen verfügt und nachhaltig tätig ist. Missverständnisse tauchen insbesondere dann nicht auf, wenn ein Arzt mit
der Gebietsbezeichnung Mund- , Kiefer- und Gesichtschirurgie den Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Zusatz BDIZ der Gebietsbezeichnung anfügt. Auch wenn die Spezialisierung bei
Zahnärzten nur selten vorkommen mag, gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Gerichte nicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider auf eine Nivellierung
in der Außendarstellung hinwirken.
Bei Auslegung und Anwendung der Normen ist allerdings dem berechtigten Interesse der Kammern an Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Dies setzt voraus, dass die
Selbstdarstellung auf dem Praxisschild überprüfbar bleibt. Die Regelungen in der Berufsordnung über die zulässigen Angaben auf dem Praxisschild beruhen auf der
Gemeinwohlbindung der Zahnärzte und der hiermit korrespondierenden Funktion der Kammern, einen Teil staatlicher Überwachung in Eigenverantwortung wahrzunehmen. Ein
vollständiges Verbot der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist zu Kontrollzwecken indes nicht erforderlich. Ob nach Abwägung aller Belange nur eine beschränkte Zahl
vorgegebener Leistungsangebote- oder schwerpunkte benannt werden darf, war vorliegend nicht zu entscheiden, weil sich jedenfalls die Implantologie als Schwerpunkt
tatsächlich herausgebildet hat und Mehrfachnennungen nicht im Streit sind. An der nachhaltigen Tätigkeit der Bf auf dem von ihnen benannten Spezialgebiet bestanden keine
Zweifel.
Beschluss vom 23. Juli 2001 - Az. 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -
Karlsruhe, den 31. Juli 2001
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