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Das Bundesverfassungsgericht hatte sich erneut mit der Veröffentlichung bestimmter Fotos von Prinz Ernst August von Hannover zu befassen. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat
mit Beschluss vom 26. April 2001 im Anschluss an die sogenannte "Caroline-Entscheidung" die Grenzen der Bildberichterstattung über Prominente näher präzisiert. Den fünf
Verfahren lagen jeweils Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde, in denen den Beschwerdeführern - verschiedenen Presseunternehmen - die
Veröffentlichung von Fotografien des Prinzen untersagt worden waren. Das Oberlandesgericht hatte seinen Entscheidungen jeweils die Einschätzung zugrundegelegt, Prinzessin
Caroline von Monaco sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Prinz Ernst August als ihr Begleiter sei daher als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen, wenn er mit
ihr in der Öffentlichkeit auftrete. Gemeinsame Fotoaufnahmen von beiden könnten deshalb auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Soweit in den Presseerzeugnissen
hingegen Aufnahmen veröffentlicht worden waren, die nur den Begleiter zeigen, sei dies unzulässig. Vier der Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen hatten Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die unterschiedliche Behandlung von Fotos des Begleiters je nachdem, ob die absolute Person der
Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto ist oder nur ein Ausschnitt mit dem Begleiter alleine gewählt wird, knüpft an lediglich formale Umstände an. Die Gerichte müssen auch
bei der Abbildung - lediglich - des Begleiters berücksichtigen, ob eine einwilligungsfreie Veröffentlichung zu erwägen ist. Dies gilt auch, wenn bei einer solchen Abbildung
der ursprüngliche Kontext, aus dem diese stammt, gar nicht zu erkennen ist oder dieser Kontext so neutral ist, dass er den Aussagegehalt der Fotos in dem neuen Kontext nicht
beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht. Durch eine Veröffentlichung solcher Fotos wird das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson nicht stärker
beeinträchtigt als wenn die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto abgebildet wird. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bericht über eine
angebliche tätliche Auseinandersetzung in Anschluss an ein festliches Ereignis (Galaveranstaltung) nicht mit Fotos von dieser Situation - deren Veröffentlichung
presserechtlich unbedenklich wäre - , sondern mit Porträtfotos von anderen Gelegenheiten - hier im Smoking bei einer anderenAbendgala - bebildert wird.
Beschluss vom 26. April 2001 - Az. 1 BvR 758/97 u. a. -
Karlsruhe, den 16. Mai 2001
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