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Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor
einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen
Justizgewährungsanspruch. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur
Entscheidung angenommen, dessen Schadenersatzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens abgewiesen worden war.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Regelung über die obligatorische Streitschlichtung, die der einverständlichen Konfliktbewältigung und damit der Entlastung der Ziviljustiz dient, belastet den
Rechtsuchenden nicht unangemessen. Ihm wird in keinem Fall der Zugang zu den staatlichen Gerichten versperrt. Die Regelung erschwert ihn zwar und führt bei einem Scheitern
des Einigungsversuchs zu Verzögerungen und höheren Kosten. Dieser möglichen Beeinträchtigung stehen aber hinreichende Vorteile für den Rechtsuchenden gegenüber. Im
Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entbehrlich ist, so
dass die Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass die gesetzlichen Eignungskriterien, die für die als Gütestellen handelnden Personen maßgeblich sind, nicht voll mit denen
identisch sein müssen, die für den Einsatz rechtsberatender Berufe kennzeichnend sind. Der Erfolg eines auf eine einverständliche Konfliktbewältigung zielenden Verfahrens
kann auch davon abhängen, dass nicht nur die rechtliche Prägung eines Konflikts beachtet wird, sondern auch andere Gesichtspunkte einbezogen werden, etwa die Beziehung der
Parteien belastende und in der Folge den Konflikt prägende Elemente.
Eine restriktive Auslegung der Regelung dahingehend, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist
verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass der erfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nicht
zwingend auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hindeutet.
Pressemitteilung Nr. 28/2007 vom 8. März 2007
Zum Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 –
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