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Ein ehemaliger leitender Angestellter eines puertoricanischen Tochterunternehmens der Beschwerdeführerin verklagte seinen direkten Arbeitgeber sowie die Beschwerdeführerin
vor einem U.S.-amerikanischen Gericht wegen seiner Entlassung und Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Führungsposition auf Schadensersatz in Höhe von mindestens
11.114.500,- US-Dollar. Die U.S.-amerikanische Klageschrift wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Rechtshilfe auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens durch
den Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt zugestellt. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Zustellung wies das Oberlandesgericht zurück. Die 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Entscheidungen nicht
die
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere nicht ihre allgemeine Handlungsfreiheit, verletzten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, darf der ersuchte
Staat die Zustellung nur verweigern, wenn seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet sind. Diese Regelung ist durch das Interesse an einer schnellen und effektiven
Rechtshilfe bei der gerichtlichen Zustellung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Grenze muss dort als erreicht angesehen werden, wo das mit der Klage
verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße. Ein evidenter Rechtsmissbrauch durch die Klageerhebung und deren
Zustellung in Deutschland ist vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Schadensersatzsumme beläuft sich zwar auf einen beachtlichen Betrag, dieser steht aber nicht
ohne jeden Bezug zur behaupteten Rechtsverletzung und dem behaupteten Schaden.
Auch die Unterwerfung unter ein „pre-trial discovery“, ein zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung durchgeführtes Beweis- und
Beweisermittlungsverfahren, stellt keinen offensichtlichen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar. Vor einer konkreten gegen die
Beschwerdeführerin gerichteten Beweisaufnahme bedarf es weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger, bei denen die Rechte der Beschwerdeführerin zu beachten
sind.
Dass die Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten, das heißt in erster Linie ihre Anwaltskosten, nicht ersetzt bekommt, selbst wenn die U.S.-amerikanische Klage
sich später als unzulässig herausstellen sollte, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze. Die Risiken gerichtlicher
Entscheidungen hat ein Unternehmer, der grenzüberschreitend am Wirtschaftsleben teilnimmt, grundsätzlich zu tragen.
Pressemitteilung Nr. 14/2007 vom 6. Februar 2007
Zum Beschluss vom 24.Januar 2007 – 2 BvR 1133/04 –
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