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Der Entscheidung liegt der Fall einer gerichtlich angeordneten Dauerpflegschaft für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und medizinische Heilbehandlung zu Grunde. Nach § 92
Abs. 1 und Abs. 2 KostO werden die Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und -pflegschaften gestaffelt nach dem Vermögen des Betroffenen berechnet. Auf der Grundlage dieser
kostenrechtlichen Vorschrift hatte das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Gebühren für die Jahre 1992 bis 1994 auf jeweils 24.950 DM festgesetzt. Der Berechnung lag als
Geschäftswert das Vermögen des Betroffenen in Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark zugrunde. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts die Gebührenregelung des § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, soweit
sie für die Berechnung der Gerichtsgebühren auch bei Pflegschaften, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Für den Erlass
einer Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2007 zur Verfügung. Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung von Gebühren für Fürsorgemaßnahmen mit
vermögensrechtlichen Bezügen vorgesehen ist, ist die Gebührenregelung bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden. Für die gerichtliche Tätigkeit bei Fürsorgemaßnahmen, die
ausschließlich die Personensorge betreffen, ist für die Dauer der Übergangszeit die für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten geltende Regelung des § 30 Abs. 3 und Abs. 2
KostO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Wert
regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen; er darf 500.000 Euro nicht überschreiten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Eine Ausrichtung der Gebühren für entstandene Gerichtskosten an der Höhe des Vermögens ist bei solchen Dauerbetreuungen und -pflegschaften sachlich gerechtfertigt, die
Vermögensangelegenheiten betreffen. Mit einem erhöhten Wert des Vermögens des Gebührenpflichtigen steigt typischerweise auch der Bearbeitungsaufwand des Gericht für die
Kontrolle der das Vermögen betreffenden Fürsorgemaßnahmen. Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staates bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen
orientierte Staffelung der Gebühren. In Fällen der alleinigen Personensorge dagegen führt ein höheres Vermögen regelmäßig nicht zu Unterschieden im Umfang der staatlichen
Leistung. Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Haftung bei möglichen Fehlentscheidungen von Amtswaltern. Bei vermögenden Betroffenen ist der Staat hier grundsätzlich
keinen höheren Haftungsrisiken ausgesetzt als bei weniger vermögenden Betroffenen.
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den gerichtlichen Leistungen bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften mit Vermögensbezug einerseits und andererseits bei
solchen, die sich allein auf die Personensorge beziehen, darf der Gesetzgeber bei letzteren die Gerichtsgebühren nicht ausschließlich an der Höhe des Vermögens bemessen,
ohne wegen des vom Vermögen unabhängigen Aufwandes eine Begrenzung vorzunehmen. Die Gebührenregelung verstößt daher gegen den Gleichheitssatz.
Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006
Beschluss vom 23. Mai 2006
1 BvR 1484/99
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