Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992 seine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern
erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die im Wege der „Zillmerung“ erfolgte Berechnung des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung gewandt.
Lebensversicherungen mit „gezillmerter“ Prämie weisen die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsabschlusskosten (insbesondere
Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet,
dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Dies führt dazu, dass
der Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder sogar entfällt. Die Rechtslage zur Zeit des hier streitgegenständlichen
Vertragsschlusses war zudem dadurch gekennzeichnet, dass die genaue Berechnung der Zillmerung in dem den Versicherungsnehmern nicht bekannten von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dargestellt worden war. Für nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge gilt eine veränderte
Rechtslage. Allerdings hat die Neuregelung des Versicherungsrechts im Jahr 1994 die Anwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Berechnung des Rückkaufswertes nach der
Methode Zillmer nicht beseitigt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür erfordere, dass die
Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen und dass sie bei
einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter
Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde gleichwohl
nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr aufgrund der vorangegangenen Urteile des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (Pressemitteilungen Nr. 66
und 67/2005 vom 26. Juli 2005) keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26. Juli 2005 verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung festgestellt. Entsprechende Schutzdefizite sind auch bei der Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauslösung nach dem
seinerzeit maßgeblichen Recht festzustellen: Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass
die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden
Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen
abschließen wollen. Darf – wie es der seinerzeitigen Rechtslage entsprach – für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan
verwiesen werden, fehlt es auch insofern an der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz.
Darüber hinaus muss gesichert werden, dass die Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren
Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu
diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht dadurch
teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen - Seite 3 von 4
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auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist
oder gar gegen Null tendiert. Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein
verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des Aufsichtsrechts konnte der
Versicherungsnehmer nach dem für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken. Die
Zivilgerichte verwiesen auf die öffentlichrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans und nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung nicht vor. Eine Kompensation dieses
Rechtsschutzdefizits durch das Versicherungsaufsichtsrecht fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde beschränkte sich grundsätzlich auf eine – nicht auf das einzelne
Versicherungsvertragsverhältnis bezogene – Missbrauchsaufsicht. 2. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung
festgelegt hat. Er hat damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit ermöglicht. Nach dieser Rechtslage
verbleibt es zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Beitrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen
vom Bundesgerichtshof näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie aufgrund der Urteile des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 haben die in der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben,
bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Es ist zu erwarten, dass die vom
Gesetzgeber zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird.
Nr. 16/2006 vom 7. März 2006
Beschluss vom 15. Februar 2006
1 BvR 1317/96
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