Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem
Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz (TSG) bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Transsexualität beschreibt den Zustand eines Menschen, der ein körperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Er wird z.B. als
Junge geboren, fühlt sich aber als Frau. Das Transsexuellengesetz wurde im Jahr 1981 erlassen, um der besonderen Situation transsexueller Menschen Rechnung zu tragen.
Danach haben Transsexuelle zwei Möglichkeiten: Sie können, nachdem zwei gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualität bestätigt haben, ihren bisherigen Vornamen in
einen Vornamen des anderen Geschlechts ändern lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierfür nicht erforderlich. Trotz der Vornamensänderung wird der Transsexuelle aber
immer noch als seinem biologischen Geschlecht zugehörig betrachtet („kleine Lösung“). Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angehörig angesehen zu werden,
muss sich der Betroffene unter anderem einem geschlechtsverändernden operativen Eingriff unterzogen haben. Erst dann kann die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht
erfolgen („große Lösung“).
Wissenschaftliche Studien belegen, dass Transsexuelle auch homosexuell veranlagt sein können. Einem homosexuellen Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung steht, da sich
durch die bloße Vornamensänderung sein Personenstand nicht ändert, zur rechtlichen Absicherung seiner Beziehung keine andere Möglichkeit als die Ehe offen. Dadurch
verliert er jedoch gem. § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG seinen geänderten Vornamen, da der Gesetzgeber davon ausging, der Transsexuelle würde sich in einem solchen Fall wieder
seinem ursprünglichem Geschlecht zugehörig fühlen. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist ihm verschlossen, da sie den Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher
Personen voraussetzt. Der Antragsteller gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname wurde nach dem Transsexuellengesetz in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine
geschlechtsumwandelnde Operation ließ er nicht durchführen. Nachdem er im April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der er – aus seiner Sicht – eine
gleichgeschlechtliche Beziehung führt, vermerkte der Standesbeamte im Geburtenbuch, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr wieder seinen männlichen
Vornamen führe. Die Klage des Antragstellers auf Berichtigung des Geburtenbuchs wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hin setzte das
Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG entzieht dem Namensträger im Falle einer Eheschließung den erworbenen Vornamen und erlegt ihm auf, wieder seinen früheren Vornamen zu führen, der im
Widerspruch zur empfundenen Geschlechtlichkeit steht. Diese Regelung verletzt das Recht des Transsexuellen auf Wahrung seiner Intimsphäre und auf Wahrung seiner eigenen,
im Vornamen sich ausdrückenden Geschlechtsidentität. Die Entziehung des Vornamens durch § 7 Abs.1 Nr. 3 TSG verfolgt das legitime Gemeinwohlziel, den Eindruck zu
vermeiden, dass auch gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können. Der hiermit verbundene Eingriff in die Rechte des Transsexuellen ist im Zusammenwirken der
Regelungen des Transsexuellengesetzes mit dem Personenstandrecht und den eherechtlichen Regelungen sowie denen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Betroffenen jedoch
nicht zumutbar. Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht
mehr haltbar erwiesen. Bei der Regelung zur „großen Lösung“ und zur „kleinen Lösung“ ging der Gesetzgeber davon aus, dass die „kleine
Lösung“ für einen Transsexuellen nur ein Durchgangsstadium zur „großen Lösung“ sei. Dem lag die Annahme zu Grunde, ein Transsexueller strebe mit allen
Mitteln danach, seine Geschlechtsmerkmale zu verändern. Vor seiner operativen Geschlechtsumwandlung befinde sich der Betroffene daher in einer noch nicht manifesten Phase
seiner Transsexualität. Davon ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht mehr auszugehen. Die Fachwelt erachtet es mittlerweile auch bei einer weitgehend sicheren
Diagnose „Transsexualität“ nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse individuell im
Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen Betroffenen festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert sei.
Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen überholten wissenschaftlichen Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Personenstandes von Transsexuellen
und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie
zwingen in ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft auf einen
Vornamen zu verzichten, der seine empfundene Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit
homosexueller Orientierung nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich
gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig und die Norm bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
ersatzlos streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend ändern, dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller ohne
Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine Lebenspartnerschaft eingehen
kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit, homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer
Lebenspartnerschaft zu eröffnen.
Pressemitteilung Nr. 127/2005 vom 20. Dezember 2005
Beschluss vom 6. Dezember 2005
1 BvL 3/03
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