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BverfG: Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte
Designermöbel)
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Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem Urheber eines Werkes das alleinige Verbreitungsrecht zu. § 17 Abs. 1 UrhG definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Vorschrift dient unter anderem der Umsetzung von Art. 4 der
europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Der Begriff der Verbreitung umfasste nach bislang allgemeiner Auffassung jede Handlung, durch die das Werk der allgemeinen
Öffentlichkeit zugeführt wurde, wofür jede Besitzüberlassung ausreichte. Daneben enthält § 96 UrhG ein Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte
Vervielfältigungsstücke.
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht mit Sitz in Italien, produziert Möbel nach Entwürfen des 1965 verstorbenen
Architekten und Möbeldesigners Le Corbusier und nimmt in Lizenz dessen Urheberrechte wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Zigarrenherstellerin, richtete in einer
Kunst- und Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein, in der sie Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbeln aufstellte. Mit ihrer hiergegen gerichteten Unterlassungsklage obsiegte
die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht.
Der Bundesgerichtshof wies dagegen die Klage mit der Begründung ab, dass das Aufstellen der Möbel weder das Verbreitungsrecht verletze noch gegen das Verwertungsverbot
verstoße. Er stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der in einem Parallelverfahren auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs
hin entschieden hatte, dass eine Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nur bei Übertragung des Eigentums vorliege.
Danach sei – so der Bundesgerichtshof – das Verbreitungsrecht nicht verletzt, wenn Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel der Öffentlichkeit lediglich
zum Gebrauch zugänglich gemacht würden. Die Urheberrechtsrichtlinie stelle eine verbindliche Regelung im Sinne eines Maximalschutzes dar, über den ein mitgliedstaatliches
Gericht nicht hinausgehen dürfe.
Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil
der Bundesgerichtshof vorab dem EuGH die Fragen hätte vorlegen müssen, ob die Gebrauchsüberlassung von Werkstücken überhaupt in den Anwendungsbereich der
Urheberrechtsrichtlinie falle und ob die Richtlinie einen Maximalschutz begründe.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar ist die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person
mit Sitz in der Europäischen Union Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes. Sie ist im Streitfall jedoch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Träger materieller
Grundrechte des Grundgesetzes sein können, und dies bejaht.
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auch wenn es sich bei
juristischen Personen aus Mitgliedstaaten der EU nicht um „inländische“ im Sinne des Grundgesetzes handelt, entspricht eine Anwendungserweiterung des
Grundrechtsschutzes auf diese juristische Personen den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, die insbesondere in den europäischen
Grundfreiheiten und dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommen. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre
Organe und Stellen, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. Die
europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des
Europäischen Binnenmarkts. Die Gleichstellung setzt einen hinreichenden Inlandsbezug der juristischen Person voraus, der regelmäßig vorliegen wird, wenn die ausländische
juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann.
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte weiter zu klären, ob und inwieweit die Fachgerichte das von ihnen anzuwendende, ganz oder teilweise unionsrechtlich harmonisierte
deutsche Recht am Maßstab des deutschen Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union zu messen haben und inwieweit das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche
Auslegung seinerseits am Grundgesetz überprüft. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung des Urheberrechts den Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz zu beachten, soweit das
europäische Recht hierbei Auslegungsspielräume lässt. Halten die Gerichte eine Vollharmonisierung durch das Unionsrecht für eindeutig, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an
den EuGH zu richten, unterliegt dies der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das hierbei nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt ist. Fehlt es an einem
mitgliedstaatlichen Auslegungsspielraum, müssen die Gerichte das anwendbare Unionsrecht bei gegebenem Anlass auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Unionsrechts
prüfen und, wenn erforderlich, ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH einleiten.
Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil nicht in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Urheberrecht, die Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken der Möbel zu kontrollieren, verletzt. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Urheberrechtsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH lasse keinen
Spielraum für die Einbeziehung der bloßen Gebrauchsüberlassung von Möbelplagiaten in den Schutz des Urheberrechts, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der EuGH hat
im Parallelverfahren etwaige Umsetzungsspielräume nicht erwähnt und Erweiterungen des Verbreitungsbegriffs ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten. Der
Bundesgerichtshof konnte davon ausgehen, dass das Urteil des EuGH ihm keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung von § 17 UrhG lässt.
3. Das angegriffene Urteil entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales
letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das
Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige
Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die
Anwendung dieser Regeln offensichtlich unhaltbar ist.
Indem der Bundesgerichtshof die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen im Parallelverfahren dem EuGH vorgelegt hat, hat er seine Vorlagepflicht auch im
Streitfall nicht grundsätzlich verkannt.
Dem angegriffenen Urteil ist die vertretbare Überzeugung zu entnehmen, dass Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie eine vollharmonisierte Regelung des Verbreitungsrechts
darstellt und der EuGH die Auslegung des Verbreitungsbegriffs der Richtlinie abschließend und umfassend geklärt hat.
Pressemitteilung zum Beschluss vom vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09
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