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BVerfG: Vb wegen Auferlegung von Gutachterkosten im Kartellbußgeldverfahren erfolgreich
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Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von
Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich
gem. § 13 Abs. 1 JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 €. Nach § 13 Abs. 1 JVEG
können Sachverständige herangezogen werden, wenn die Gerichtskosten den Beteiligten aufzuerlegen sind, die Beteiligten sich dem Gericht gegenüber mit der höheren Vergütung
einverstanden erklärt haben, und ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt worden ist. Als einzige der Beteiligten erklärte sich die
Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und bat um Mitteilung, wie sich die
Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine übernehmen
wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte anschließend mehrfach von der
Beschwerdeführerin weitere Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt mehr als 60.000 €. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin
habe sich mit ihrem Schreiben unwiderruflich zur Übernahme der Mehrkosten gem. § 13 Abs. 6 JVEG bereit erklärt.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben. Die Anwendung des § 13 Abs. 6 JVEG durch das Gericht
war unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und somit willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Erklärung der
Beschwerdeführerin lag offensichtlich nicht vor und ihr Schreiben an das Gericht kann auch nicht als Zustimmung zur alleinigen Übernahme der entsprechenden Mehrkosten nach §
13 Abs. 6 JVEG ausgelegt werden. Vielmehr hatte sie ausdrücklich die Frage zur Verteilung der Kosten gestellt.
Auch das Schreiben, in dem der Senat speziell auf § 13 Abs. 1 JVEG hinwies, konnte nicht so verstanden werden, dass eine Erklärung des Einzelnen erwartet werde, die Mehrkosten
nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen zu wollen. Die Beschwerdeführerin durfte vielmehr entsprechend dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 JVEG damit rechnen, dass das Gericht keinen
Gutachtensauftrag erteilt, bevor ein ausreichender Betrag eingezahlt ist und dass ihr Einverständnis sich allein auf die höhere Vergütung und ein vorgeschlagenes Vorgehen nach
§ 13 Abs. 1 JVEG bezieht.
Nr. 23/2010 vom 9. April 2010
Beschluss vom 24. März 2010
2 BvR 1257/09 und 2 BvR 1607/09
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