Jurawelt

BVerfG: Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen
Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover und zwei
Presseverlage. Die Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatte
über eine Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco, über eine mögliche
Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Gesellschaftsball sowie über
einen beliebten Wintersportort berichtet und den Beiträgen jeweils
Fotografien beigegeben, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem Ehemann im Urlaub zeigen. Die Verlegerin der Zeitschrift "7 Tage"
hatte über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute berichtet und
diesen Beitrag mit einem Foto bebildert, das die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigt.

Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover
vor den Zivilgerichten waren gegen die Bildberichterstattung gerichtet.
Der Bundesgerichtshof ließ nur die Veröffentlichung des Fotos zu, mit
dem der Beitrag über eine Erkrankung des Fürsten von Monaco bebildert
war. Im Übrigen bestätigte er das von den Vorinstanzen ausgesprochene
Verbot, insbesondere billigte er das Verbot des Fotos, das dem Beitrag
über die Vermietung der Ferienvilla beigegeben war.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover
und der Verlegerin der Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatten keinen
Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass der Bundesgerichtshof die berührten Belange beider Parteien in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet
und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt hat (1 BvR
1602/07 und 1 BvR 1626/07).

Die Verfassungsbeschwerde des die Zeitschrift "7 Tage" verlegenden
Verlages hatte dagegen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Verlag in seiner Pressefreiheit. Den Erwägungen der
Gerichte lässt sich nicht zureichend entnehmen, warum der Gegenstand
der Wortberichterstattung, der die Vermietung der Ferienvilla betrifft,
nicht die Beigabe einer visuellen Darstellung der Beschwerdeführerin
rechtfertigt (1 BvR 1606/07).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der
     Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Zu den die
     Pressefreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzen zählen unter
     anderem die Vorschriften der §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes
     (KUG) und die Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen
     Persönlichkeitsschutzes, aber auch das in Art. 8 EMRK verankerte
     Recht auf Achtung des Privatlebens. Die in dem Kunsturhebergesetz
     enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte
     Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der
     verfassungsmäßigen Ordnung den Persönlichkeitsschutz.

     Auch die "bloße Unterhaltung" nimmt am Schutz der Pressefreiheit
     teil. Unterhaltung kann wichtige gesellschaftliche Funktionen
     erfüllen, so wenn sie Realitätsbilder vermittelt und
     Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellt, an die sich
     Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf
     Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen.
     Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge
     über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen und ihres
     sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen.
     Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG
     unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses
     Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen
     ausgeübten Funktionen entzogen. Dabei dürfen nicht nur skandalöse,
     sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen, sondern
     auch die Normalität des Alltagslebens und in keiner Weise
     anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit
     vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen
     von allgemeinem Interesse dienen kann.

 II. Von der Pressefreiheit ist die Befugnis der Massenmedien umfasst,
     selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei
     haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu
     berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche
     Gewichtung des Informationsinteresses bei der Abwägung mit
     gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten. Im Zuge
     der Gewichtung des Informationsinteresses haben diese allerdings
     von einer inhaltlichen Bewertung der Darstellung als wertvoll oder
     wertlos abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung
     begrenzt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den
     Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu leisten vermag. Für
     die Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes wird neben den
     Umständen der Gewinnung der Abbildung etwa durch Ausnutzung von
     Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung auch bedeutsam, in
     welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
     wird. Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann insoweit
     auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen
     Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die
     Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der
     Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in
     die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er erwarten
     darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Das
     Schutzbedürfnis ist infolge des Fortschritts der Aufnahmetechnik
     und der Verfügbarkeit kleiner Aufnahmegeräte gestiegen.

     Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur
     Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Das Grundrecht aus
     Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu
     unterstellen, dass mit jedweder visuellen Darstellung aus dem
     Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur
     Meinungsbildung verbunden ist. Auch bisher hat das
     Bundesverfassungsgericht nicht anerkannt, dass die Presse einen
     schrankenlosen Zugriff auf Personen der Zeitgeschichte nehmen
     darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als
     gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der
     Meinungsbildung vorenthalten werden. Verfassungsrechtlich nicht
     gewährleistet ist demgegenüber, dass eine Person von
     zeitgeschichtlichem Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer
     Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne
     Beschränkungen für die Zwecke medialer Berichterstattung
     fotografiert werden darf.

III. Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer
     Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand des Bezugs zur
     öffentlichen Meinungsbildung zu ermitteln und der Pressefreiheit
     abwägend die mit der Gewinnung und Verbreitung einer Abbildung
     verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes
     gegenüber zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die
     Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und
     Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere
     bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den
     Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu
     beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention
     ausreichend beachtet haben. Dass das Abwägungsergebnis auch anders
     hätte ausfallen können, ist kein hinreichender Grund für die
     verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der
     Fachgerichte.

 IV. Nach diesen Maßstäben gilt im konkreten Fall folgendes:

     1. Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich nicht
        grundsätzlich gehindert, bei der rechtlichen Beurteilung der
        Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
        von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und sein
        Schutzkonzept durch einen Verzicht auf eine Nutzung der bisher
        in Anlehnung an die Literatur entwickelten Rechtsfigur der
        Person der Zeitgeschichte zu modifizieren. Da der Begriff der
        Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben
        ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn
        in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und
        stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das
        Vorliegen eines Bildnisses aus dem "Bereich der Zeitgeschichte"
        zu entscheiden.

     2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen sich die
        Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin Caroline von
        Hannover und des die Zeitschrift "Frau im Spiegel" verlegenden
        Verlages als nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat die
        berührten Belange beider Parteien in verfassungsrechtlich nicht
        zu beanstandender Weise zugeordnet und dabei auch die
        maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen
        Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt. Insbesondere
        durfte der Bundesgerichtshof - auch nach den Maßstäben der
        Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der
        Berichterstattung über eine Erkrankung des regierenden Fürsten
        von Monaco ein Ereignis von allgemeinem Interesse sehen, das
        einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung
        aufweist.

     3. Hingegen ist die Pressefreiheit verletzt, indem der Verlegerin
        der Zeitschrift "7 Tage" die Beigabe einer visuellen
        Darstellung der Beschwerdeführerin zu einem Beitrag über die
        Vermietung einer Ferienvilla in Kenia verboten worden ist. Die
        Gerichte haben es unterlassen, den Informationsgehalt des
        Berichts näher zu würdigen, der in der Zeitschrift mit den
        Worten eingeleitet werden war "Auch die Reichen und Schönen
        sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste".
        In dem Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer
        Urlaubsszene als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde ein
        Bericht über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute 
        und über ähnliche Aktionen anderer Prominenter   mit wertenden
        Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische
        Überlegungen der Leser sein können. Die auf dem verwendeten
        Lichtbild dargestellte Situation lässt auch nichts dafür
        erkennen, dass die Prinzessin von Hannover bei einer in
        besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten
        und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in
        erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Tätigkeit abgebildet worden
        war. Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte Verbot war daher
        aufzuheben und muss erneut anhand der von dem Senat
        aufgezeigten Maßstäbe überprüft werden.

Pressemitteilung Nr. 35/2008 vom 18. März 2008

Beschluss vom 26. Februar 2008
– 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 –
DAJV Jahreskonferenz 2012 - Teilstipendium ausgelobt
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
Barcelona, Madrid und Valencia, Cuatrecasas, Gonçalves Pereira
"Anwaltswissen zum Berufsstart" - Broschüre zum Runterladen





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