Jurawelt

BVerfG: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz verfassungswidrig
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der
Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich
dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher
Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001
einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer
geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem
Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen
Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist
allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche
Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene
nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch
nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt
ist.

Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf
das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag
des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht
zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht
voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich
verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm
ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in
anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber
wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen
Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf
     Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität
     grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche
     Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts
     eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8 Abs. 1
     Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass
     der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung
     wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe
     seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen
     hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu
     offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff
     auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und
     Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum
     anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die
     Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann
     aber trotz bereits stattgefundener körperlicher
     Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen
     Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die
     rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er
     und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.

 II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch
     § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.

     1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der
        Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG
        steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens
        ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen
        Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die
        rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit
        eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass
        seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt
        würde.

     2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die
        ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
        erfährt. Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen
        in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten
        zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem
        Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und
        Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der
        bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete
        Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der
        transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative
        Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen
        Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen
        und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von
        gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin
        eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei
        Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des
        Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes seiner
        Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt,
        entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern,
        dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner
        Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen
        von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die
        Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der
        Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu verlieren.
       
     3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe
        als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht
        hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am
        Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber
        nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der
        Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann.
        Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung
        konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene
        Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines
        gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von
        subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird das
        Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der
        konkreten Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei
        den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von
        Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität
        entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser
        tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen
        ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt
        werden soll.

        Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das
        Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls
        grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der
        selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere
        Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt
        darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens
        die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des
        anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in
        eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer
        unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
        ist daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten
        Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche
        Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen,
        ohne seine Ehe beenden zu müssen.

III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er
     die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass
     Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der
     geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten
     zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt,
     ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG
     Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige
     Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte
     Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in
     eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich
     abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei
     aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und
     auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten
     bleiben.
    
     Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten
     Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür
     entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung
     ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen
     und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.

 IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter
     Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung
     einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit
     erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer
     Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.

Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen
einstimmig ergangen.

Pressemitteilung Nr. 77/2008 vom 23. Juli 2008

Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 –





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