Jurawelt

BVerfG: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar
verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in
der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die
Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu
unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende
Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der
durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen
werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 89 vom 7. September 2007)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des
     Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu
     pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit
     ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem
     Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches
     Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind
     gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will.
     Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In
     die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte
     Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB,
     der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit
     einzubeziehen.

 II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem
     umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen
     legitimen Zweck.

     1. Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines
        Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige
        Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen
        Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den
        Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht
        diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst
        obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und
        Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem
        Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser
        elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf
        Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG.
        Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da
        ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und
        seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der
        Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind
        verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung
        gegenüber dem Kind nachkommen.

     2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit
        seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz
        der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2
        GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf
        Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt
        man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit
        seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils
        ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu
        wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem
        elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen.
        Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer
        persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen
        elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines
        Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung
        von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem
        Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang
        mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem
        Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht
     eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch
     regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu
     erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
     gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden
     kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der
     mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in
     das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht
     gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende
     Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
     Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

     1. Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem
        Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale
        Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen,
        die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter
        Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind,
        kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne
        Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine
        Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte
        elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als
        Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem,
        sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große
        Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt.
       
     2. Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen
        Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten
        Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein
        solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein
        solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon
        ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für
        seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem
        Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der
        Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der
        Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie
        der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann.
        Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn
        erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff
        in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen.
        Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die
        Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln
        durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB
        die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur
        zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
        Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts
        zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht.

     3. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in
        denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist,
        durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm
        meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst
        erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist
        gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je
        älter und je gefestigter ein Kind in seiner
        Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen
        sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen,
        nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem
        Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem
        solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang
        mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu
        werden.

 IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass
     eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang
     mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es
     sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende
     Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem
     Kindeswohl dienen wird.

  V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das
     Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu
     beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen
     Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist.
     Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des
     betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den
     Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum
     Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit
     Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes
     entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.
    
Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig
ergangen.

Pressemitteilung Nr. 44/2008 vom 1. April 2008

Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –





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