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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und
Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer
Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende
und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen – so die Werbung – müßten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein
kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine
dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete.
In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, daß der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von
2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung
weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier
Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an
ihn weitergeleitet.
In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte – das Kammergericht in Berlin und das OLG München – ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen
Be-gründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagte einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und
der Beklagten zustande. Die Beklagten verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße. Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht
gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, daß eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser
komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt
zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, daß das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluß eines Vertrages an den
Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die
Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig.
In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen
Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, daß die vereinbarte
Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, daß die Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer
systematischen Mißachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, daß der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze.
Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, daß dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen
telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestexts oder eines Kommentars
zu kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlaßt gesehen, darauf
hinzuweisen, daß ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei.
Urteile vom 26. September 2002 – I ZR 44/00 und I ZR 102/00
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