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BGH: Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur
Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.
Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Im Frühjahr 2006
beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere
Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen
werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen,
beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den
Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.
Der Kläger, an den der Käufer seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat, macht diese mit der Klage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat
die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Revision des
Klägers hatte Erfolg.
Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem
Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung
ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung
einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche
Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht
zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.
Da es an Feststellungen zu den behaupteten Mängeln fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08
AG Bochum - Urteil vom 19. Februar 2008 - 63 C 491/07
LG Bochum - Urteil vom 27. August 2008 - I-9 S 73/08
Karlsruhe, den 12. August 2009
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