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BGH: Keine Haftung eines angestellten Anwalts nach den Grundsätzen der Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische Berufstätigkeit
betreffen
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Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war angestellte Rechtsanwältin einer Anwaltssozietät, die ihre EDV-Ausstattung bei der Klägerin erwarb. Die
Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von zwei Rechnungen über die Lieferung einer PC-Anlage in Höhe von 1.780 € und die Reparatur eines defekten Servers in Höhe von
877,10 € in Anspruch. Die Rechnungen stellte die Klägerin auf die Sozietät aus. Auf deren Briefkopf wurde die Beklagte wie eine Sozia (Gesellschafterin der
Anwaltssozietät) ohne haftungseinschränkenden Zusatz geführt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist.
Auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht rechtfertigen es nicht, dass die Beklagte für die Klageforderungen einzustehen hat. Zwar hat die Beklagte nach außen
den Anschein einer Anwaltssozietät erweckt. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient jedoch allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen auf
den erweckten Anschein abzustellen. Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Der Kauf einer PC-Anlage und ein damit
verbundener Reparaturauftrag stellen jedoch, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine solchen Tätigkeiten dar.
Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07
AG Merzig - 23 C 75/06 - Urteil vom 28. April 2006
LG Saarbrücken - 2 S 114/06 - Urteil vom 10. Juli 2007
Karlsruhe, den 16. April 2008
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