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BGH: Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
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Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem
Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des
Leasinggebers übersteigt.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin leaste von der Beklagten im Herbst 2002 einen gebrauchten Pkw Porsche. Die
Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zugunsten der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ab. Am 9. August 2003 wurde der Wagen bei einem
Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Gestützt auf ein für diesen Fall vertraglich vorgesehenes außerordentliches Kündigungsrecht kündigte die Beklagte
daraufhin den Leasingvertrag zum 30. September 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin neben einer Mietsonderzahlung von 20.000 € Leasingraten in Höhe von
insgesamt 11.739,20 € entrichtet. Der Kaskoversicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Später erwarb die Klägerin das Fahrzeug zum Restwert von 20.516,38
€ von der Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung weitaus mehr erhalten, als ihr bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags
als – von der Beklagten abzurechnender – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Die Beklagte habe insgesamt 88.973,90 € erlöst. Selbst bei
ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte sie nur 68.505,24 € beanspruchen können. Die Klägerin meint, dass ihr der Differenzbetrag von 20.468,66 € zustehe. Sie
nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertrags und Auskunftserteilung sowie Auszahlung des unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung empfangenen Mehrbetrags
in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich (und auch hier) die Sach- und Preisgefahr
trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung
zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen im Falle der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu
verwenden oder sie bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen, die ihm gegen den Leasingnehmer
zustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung
ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich alleine dem Leasinggeber als dem Eigentümer des
Fahrzeugs zu. Dies gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Mehrerlösbeteiligung des
Leasingnehmers.
Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05
LG Karlsruhe - Urteil vom 28. Januar 2005 - 15 O 94/04 ./.
OLG Karlsruhe - Urteil vom 11. Oktober 2005 - 8 U 47/05
Karlsruhe, den 31. Oktober 2007
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