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BGH: Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Startgutschriftenregelung unwirksam
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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im
Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22. November
2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002. Darin wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2001 das bisherige, auf dem
Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes
Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden
wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen
Versicherten differenziert.
Der Kläger, der am 1. Januar 2002 sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und demgemäß zu den rentenfernen Versicherten gehört, wandte sich - wie zahlreiche weitere
Versicherte in mehr als 200 allein beim Bundesgerichtshof inzwischen anhängigen Verfahren - gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach
führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschrift - die §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) - ohne
ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die
Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung. Die Beklagte stellte sich
demgegenüber auf den Standpunkt, die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 1. März 2002 zugrunde liegt, halte sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des
öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte
Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht
verbindlich festlege, weil die bisher getroffene Übergangsregelung Grundrechte des Versicherten verletze. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren
Klagabweisungsantrag weiterverfolgte. Umgekehrt will der Kläger mit seiner Revision weitergehend eine höhere Startgutschrift verbindlich feststellen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tage beide Revisionen zurückgewiesen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts also im Ergebnis
bestätigt.
Er hält in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 und die
Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. November 2002 für mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als die Vorinstanzen hat er im
Grundsatz auch die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und
deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i. V. m. § 18 Abs. 2 BetrAVG
gebilligt. So bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung früherer Mindestleistungen und von Vordienstzeiten, gegen die Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 anstelle des höheren der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles und gegen die alleinige
Maßgeblichkeit der übrigen Rechengrößen wie etwa der Lohnsteuerklasse zum Zeitpunkt der Systemumstellung am 31. Dezember 2001.
Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente nach dem so genannten
Näherungsverfahren zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz ebenfalls gebilligt. Ob dagegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung
und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten wird, bedarf noch keiner abschließenden Klärung. Die insoweit vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Senat nicht für verfahrensfehlerfrei erachtet. Das nötigte aber nicht dazu, die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung erweist sich in einem anderen Punkt wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam.
Es führt zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach der Satzung
mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass
Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und
deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind auch all diejenigen davon betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines
Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen
Dienst eintreten.
Dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der für die pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge getroffenen Übergangs- bzw.
Besitzstandsregelung und hat zur Folge, dass es für die dem Kläger und allen anderen rentenfernen Pflichtversicherten erteilten Startgutschriften derzeit an einer wirksamen
Rechtsgrundlage fehlt. Die dadurch entstandene Lücke in der Satzung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht selbst zu schließen vermocht, weil die
beanstandete Übergangsregelung im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart worden war und es den Tarifvertragsparteien mit Rücksicht auf deren in Art. 9 Abs.
3 GG geschützte Tarifautonomie vorbehalten bleiben muss, nunmehr eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien
zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -
LG Karlsruhe - Urteil vom 29. Juli 2005 - 6 O 689/03
OLG Karlsruhe - Urteil vom 9. März 2006 - 12 U 210/05
Karlsruhe, den 14. November 2007
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