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Die Mitglieder einer Sammelbestellergemeinschaft zur Lieferung von Heizöl haften dem Lieferanten gegenüber als Gesamtschuldner für die Bezahlung der gesamten, im Rahmen der
Sammelbestellung gelieferten Heizölmenge, d.h. auch für das Heizöl, das von den anderen Sammelbestellern bezogen wurde.
Ein Mann aus dem Landkreis Südwestpfalz hatte im Sommer 2001 für sich und weitere sieben Parteien bei einer Mineralölhandelsgesellschaft 36.500 Liter Heizöl bestellt, das an
insgesamt neun Abladestellen gebracht werden sollte. Im Hinblick auf die Gesamtmenge erhielt die Bestellergemeinschaft von dem Lieferanten einen günstigeren Preis. Die
Rechnungen sollten für jede Abnahmestelle getrennt an jeden einzelnen Abnehmer gestellt werden.
Zur Gruppe der Sammelbesteller gehörte auch ein Abnehmer, der in der Folgezeit seine Rechnung in Höhe von rund 832 Euro nicht bezahlte. In dieser Höhe nahm dann der
Lieferant den Besteller des Heizöls und den säumigen Abnehmer gleichzeitig gerichtlich in Anspruch. Während der Vollstreckungsbescheid gegen den Abnehmer zwischenzeitlich
rechtskräftig ist, legte der Besteller gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein.
Der Lieferant vertrat die Ansicht, der Besteller des Heizöls hafte neben dem Abnehmer für die Kaufpreisforderung, weil es sich bei der Sammelbestellergemeinschaft um einen
BGB-Gesellschaft handele mit der Folge, dass jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner für die gegenüber der Gesellschaft gegenüber begründete Forderung einzustehen habe. Der
Besteller des Heizöls meinte, dass seine Haftung für den Kaufpreis des von dem Abnehmer bezogenen Heizöls nicht in Betracht komme. Eine BGB-Gesellschaft habe nämlich nicht
vorgelegen. Vielmehr sei er lediglich als Vertreter des Abnehmers tätig geworden. Dies zeige sich besonders daran, dass Rechnungsstellung an jeden einzelnen Abnehmer
vereinbart gewesen sei.
Ein Zivilrichter beim Amtsgericht Pirmasens teilte die Auffassung des Lieferanten und verurteilte den Besteller dazu, als Gesamtschuldner neben dem Abnehmer den restlich
geschuldeten Kaufpreis für das Heizöl zu zahlen.
Bei seiner Entscheidung sah auch der Zivilrichter die Gesamtbestellergemeinschaft als eine BGB-Gesellschaft an. Eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB liege, so der
Richter, dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Dies sei bei der Sammelbestellung von Heizöl der Fall. Sie habe das
Ziel, durch die Addition der Einzelmengen der Abnehmer eine höhere Gesamtmenge des abzunehmenden Heizöls zu erreichen und dadurch einen günstigeren Preis bei dem
Heizöllieferanten zu erzielen. Das Erreichen eines günstigen Preises für eine Heizöllieferung sei daher der gemeinsame Zweck, zu dem sich verschiedene Personen
zusammengeschlossen hätten.
Dieser Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass diese Personen auch im Außenverhältnis gegenüber dem Heizöllieferanten gemeinsam auftreten. Denn nur dann werde der
Heizöllieferant einer Addition der Einzelmengen unter Berücksichtigung der Gesamtmenge bei der Preisgestaltung zustimmen. Bei einem bloßen Nebeneinander von Einzelverträgen
würde sich der Heizöllieferant nicht auf die Addition der Einzelmengen und die Abrechnung nach der Lieferung von der Gesamtmenge einlassen sondern jedem Abnehmer den auf
seine Abnahmemenge bezogenen Preis berechnen. Dieser Umstand sei jedem einzelnen Abnehmer der Sammelbestellergemeinschaft bewusst gewesen. Die Sammelbestellergemeinschaft
sei daher als BGB-Gesellschaft nach § 705 BGB einzuordnen, mit der Folge, dass der Besteller als deren Geschäftsführer durch sein Handeln die Gesellschaft und damit auch
jeden einzelnen Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Liefermenge verpflichtete.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Rechnungsstellung durch die Klägerin zunächst an jeden Abnehmer einzeln entsprechend der
von ihm abgenommenen Liefermenge erfolgen sollte. Denn dadurch, dass sich die Klägerin bereit erklärte, zunächst jedes einzelne Mitglied der BGB-Gesellschaft nur auf den ihm
im Innenverhältnis treffenden Anteil in Anspruch zu nehmen, könne ein Verzicht der Klägerin auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter
nicht gesehen werden.
(Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 24.07.2002 - 1 C 197/02 – noch nicht rechtkräftig)
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