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Hanseatisches Oberlandesgericht hebt Beschluß des Landgerichts auf
Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat am gestrigen Abend auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluß der Großen Strafkammer 20 des
Landgerichts Hamburg vom 21.09.2004 über die Haftverschonung des Angeschuldigten Alexander Falk aufgehoben. Die nunmehr 15-monatige Untersuchungshaft des Angeschuldigten
Alexander Falk ist damit weiter zu vollziehen.
Die Große Strafkammer 20 des Landgerichts Hamburg hatte am 21.09.2004 entschieden, den Vollzug des Haftbefehls gegen den Angeschuldigten Falk gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. € 2,5 Mio. und diverse Auflagen auszusetzen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am
gestrigen Abend diesen Ver-schonungsbeschluß aufgehoben. Der Strafsenat hatte bereits am 22.09.2004 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Vollziehung dieses
Beschlusses ausgesetzt.
Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seinem ausführlichen sechssei-tigen Beschluß dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Verschonung des
Angeschuldigten Falk vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht vorlägen. Es seien seit dem Beschluß des Senats vom 03.09.2004 keine Änderungen eingetreten, die eine
von dieser Entscheidung abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Angeschuldigte Falk sei weiterhin drin-gend verdächtig, die ihm zu Last gelegten Straftaten
(verbotene Kursmanipulation in zwei Fäl-len, Betrug in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unrichtigen Darstel-lung der Verhältnisse einer
Kapitalgesellschaft sowie Steuerhinterziehung in vier Fällen) began-gen zu haben. Auch eine erneute Prüfung der Sachlage unter Berücksichtigung der ausführli-chen
Darlegungen des Angeschuldigten gegenüber der Landgericht in Vorbereitung der letzten Haftprüfung sowie der jüngsten Ausführungen der Verteidigung gäben keinen Anlaß zu
einer anderen Beurteilung der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse.
Es bestehe auch weiterhin Fluchtgefahr, der nach wie vor durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft nicht begegnet werden könne. Der Senat teilt nicht die
Ein-schätzung des Landgerichts, der vom Angeschuldigten bekundete Verteidigungswille habe die Fluchtgefahr soweit gemindert, daß nunmehr eine Verschonung unter Auflagen in
Betracht komme. Der Angeklagte bestreite die Tatvorwürfe und den ihnen zugrunde liegenden Sachver-halt weiterhin mit Nachdruck und liefere damit keinen im Falle einer
Verurteilung zu berücksich-tigenden Strafmilderungsgrund. Er habe daher auch unter Berücksichtigung der bereits über 15 Monate dauernden Untersuchungshaft mit einer
erheblichen zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Die vom Landgericht im Beschluß vom 18.08.2004 und vom Senat zuletzt im Beschluß vom 03.09.2004 angenommene Gefahr,
daß der Angeschuldigte seinen bereits einmal geheg-ten Plan, Deutschland mit Frau und Kind zu verlassen, wieder aufgreift, bestehe fort. Ihr könne durch mildere Maßnahmen
nicht genügend entgegengewirkt werden.
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