|
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass Straftäter, die schon bei ihrer Verurteilung als besonders gefährlich eingeschätzt wurden, gegen die
jedoch aufgrund der früheren Gesetzeslage noch keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte, und die sich im anschließenden Strafvollzug jeglicher Resozialisierung und
Therapierung verweigern, nicht allein wegen dieser Verweigerungshaltung nach § 66 b StGB in anschließende (nachträgliche) Sicherungsverwahrung genommen werden können. Die
Verweigerungshaltung werde zwar erst im Strafvollzug erkennbar; sie allein lasse aber die Gefährlichkeit weder erstmals hervortreten noch rechtfertige sie deren
Neubewertung; sie mache nur deutlich, dass die bereits bestehende und erkannte Gefährlichkeit durch den Vollzug nicht gemindert oder beseitigt wurde. Das bloße Fehlschlagen
einer erhofften Resozialisierung bei ansonsten unauffälligem und ordnungsgemäßem Vollzugsverhalten sei ein Problem, das von § 66 b StGB nic!ht erfasst werde und nach dem
Willen des Gesetzgebers auch nicht erfasst werden sollte.
Zum Fall:
Der Beschwerdeführer war bereits sechsmal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Nach zwei richterlichen Verwarnungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Trunkenheit im
Verkehr, die er als Heranwachsender erhalten hatte, war er wegen zweier weiterer Trunkenheitsfahrten, von denen die letzte den Tod eines Fußgängers verursachte, zu insgesamt
zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Kurze Zeit nach Haftentlassung erschlug er im Streit einen Arbeitskollegen und entwendete dem Sterbenden 30 DM, wofür er zu
einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe beging er kaum ein Jahr später erneut eine
Trunkenheitsfahrt und kurz danach eine versuchte Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung an einer Taxifahrerin. Dafür wurde er 1995 zu einer Freiheitsstrafe von
neun Jahren verurteilt, die er am 6. August ds. Js. voll verbüßt hatte. Kurz vor dem Entlassungstermin stellte die Staatsanwaltschaft beim Landge!richt Bad Kreuznach den
Antrag, den Beschwerdeführer am 6. August nicht zu entlassen, sondern einstweilig in der Sicherungsverwahrung unterzubringen, da beabsichtigt sei, ihn in Anwendung des am
29. Juli in Kraft getretenen § 66 b StGB in Sicherungsverwahrung zu nehmen. Die Vorschrift sieht vor, dass besonders gefährliche Straftäter, deren Gefährlichkeit erst
während ihrer Inhaftierung erkennbar geworden ist, für unbestimmte Zeit nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können.
Die Strafkammer des Landgerichts gab dem Antrag statt und verfügte, dass der Verurteilte nicht entlassen werden dürfe. Nach ihrer Auffassung sprachen dringende Gründe dafür,
dass auf Grund neuer, erst in der Haft hervorgetretener Umstände die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werde. Als solche Gründe wurden genannt die zahlreichen
Vorstrafen wegen z. T. schwerwiegender Straftaten und die schlechte Entlassungsprognose: Der Verurteilte hatte nämlich während der Haft jede Mitwirkung an Resozialisierungs-
und Therapiemaßnahmen abgelehnt.
Die vom Verurteilten hiergegen eingelegte Beschwerde führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz.
Das OLG wies darauf hin, dass die Ende Juli in Kraft getretene Gesetzesbestimmung Fälle wie diesen nicht erfasse: Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass die Tatsachen, aus
denen sich erstmals die Gefährlichkeit (oder Neubewertung einer bereits früher gesehenen, aber geringer eingeschätzten Gefährlichkeit) ergebe, erst während des Vollzugs
hervorgetreten oder erkennbar geworden seien. Als solche neuen Tatsachen kamen - was sich eigentlich von selbst verstand - die vom Landgericht angeführten Vorstrafen von
vornherein nicht in Betracht; sie waren ja schon bei der letzten Verurteilung bekannt und allesamt im Urteil aufgelistet. Aber auch die während der Haft an den Tag gelegte
Verweigerungshaltung sei, so das OLG, keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes. Dies deshalb nicht, weil sich aus ihr lediglich ergab, dass die Hoffnungen und Bemühungen
der Justiz und Vollzugsbehörden, den Beschwerdeführer in der Haft zu bessern, enttäuscht wurden und fehlgeschlagen waren. Seine Gefährl!ichkeit war schon im Urteil
festgestellt worden; sie wurde durch diesen Fehlschlag nicht vergrößert, sondern blieb lediglich ungemindert. Er war eben bei seiner Entlassung „ganz der alte”.
Diese Fälle habe der Gesetzgeber bei Schaffung der neuen Vorschrift über die nachträgliche Sicherungsverwahrung - wohl wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die damit
verbundene Rückwirkung - ausgeklammert und ungeregelt gelassen. Die Vorschrift erfasse nur solche Straftäter, die ihre besondere Gefährlichkeit erst durch ihr Verhalten oder
ihre Entwicklung im Strafvollzug sichtbar werden lassen. Das hatte der Beschwerdeführer nicht getan: Er hatte, wie alle ihm bescheinigten, während der Haft fleißig
gearbeitet, nie gegen die Anstaltsordnung verstoßen und sich in jeder Hinsicht unauffällig geführt; er hatte sich nur der psychologischen Aufarbeitung seiner Taten, die er
im übrigen nach wie vor bestritt, verweigert („lasst mich mit dem Kram in Ruhe”).
Schon das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner bekannten Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einiger landesrechtlicher Unterbringungsgesetze im April ds. Js.
entschieden, dass eine solche passive Verweigerungshaltung allein die nachträgliche Sicherungsverwahrung nie würde rechtfertigen können; sonst werde diese Maßnahme zu einer
unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Strafvollzug. Dies hatten Staatsanwaltschaft und Landgericht Bad Kreuznach außer Acht gelassen.
Aktenzeichen: 1 Ws 561/04
Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgericht Koblenz vom 21.09.2004
|