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OLG Dresden: Kein Auslieferungshaftbefehl gegen algerischen Terroristen
Der 2. Strafsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gegen den in Frankreich zu mehrjähriger Haft verurteilten algerischen Terroristen Adel M. abgelehnt.
Zum Hintergrund:
Der Verfolgte wurde am vergangenen Donnerstag zum Zwecke der Anhörung in einem am Verwaltungsgericht Dresden anhängigen Asylverfahren nach Deutschland überstellt (vgl. Pressemitteilung des SMI vom 01.12.06). Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat umgehend eine Ausweisungsverfügung sowie eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a Aufenthaltsgesetz erlassen. Gegen den Verfolgten liegt zudem ein Auslieferungsersuchen der algerischen Behörden vor, das sich auf einen internationalen Haftbefehl der algerischen Ermittlungsbehörden stützt. Die Generalstaatsanwalt Dresden hat deshalb noch am Freitag vergangener Woche den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt.
Diesen Antrag hat das OLG Dresden heute aus formellen Gründen abgelehnt. Aufgrund der bislang vorlegten Unterlagen hat sich der Senat nicht in der Lage gesehen, eine etwaige Unzulässigkeit einer Auslieferung auch nur ansatzweise zu prüfen. Der Haftbefehl selbst liegt den deutschen Behörden nicht vor. In den Ausschreibungsunterlagen von Interpol seien die Taten, derentwegen die Auslieferung begehrt werde (namentlich auch etwaige Tötungsdelikte), in keiner Weise näher umschrieben, so dass es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die Feststellung der Voraussetzungen einer vorläufigen Auslieferungshaft fehle.
Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2006, Az.: OLG 34 Ausl 86/06
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