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Hände weg vom Handy
Ein zu längerer Freiheitsstrafe verurteilter Drogendealer befand sich nach Teilverbüßung auf freiem Fuß und sollte nun noch den Rest von ca. sieben Monaten absitzen. Er
hatte jedoch andere Pläne und verzog nach unbekannt. Um ihm auf die Schliche zu kommen, hatte die Staatsanwaltschaft Frankenthal folgende Idee: Man wollte das Handy der
Ehefrau anpeilen, die man in der Nähe des Gesuchten vermutete. Das Landgericht Frankenthal, das die Telefonüberwachung anordnen sollte, hatte jedoch Bedenken, so dass der 1.
Strafsenat des Oberlandesgerichts angerufen wurde.
Auch beim Senat fand die Staatsanwaltschaft kein Gehör. Die Überwachung eines Fernsprechanschlusses sei zwar in einem Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels im Hinblick
auf die Gefährlichkeit solcher Delikte ein gesetzlich zulässiges Aufklärungsmittel, entschieden die Richter. Wenn es sich jedoch um die Vollstreckung der Strafe handele,
müsse zusätzlich die Verhältnismäßigkeit der Überwachung konkret überprüft werden. Da es sich im vorliegenden Fall lediglich noch um einen Strafrest handele, der deutlich
unter der Mindeststrafe von einem Jahr für solche Straftaten liege, sei der Eingriff in die Grundrechte der Ehefrau des Gesuchten nicht mehr verhältnismäßig und deshalb
nicht erlaubt.
(Beschluss vom 21. November 2000 - 1 Ws 570/00 -)
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