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OLG Brandenburg: Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
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Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf
Anordnung der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g
ergab.
Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche
oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde
aufgehoben.
Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der
Atemalkoholkonzentration nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche
Angaben er hierzu gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration –
unabhängig von dem ermittelten Blutalkoholwert - den Angeklagten überführt hätten.
Es könne – bislang - nicht von einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Entnahme einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe
grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung
bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine
Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz
angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die
notwendigen Feststellungen treffen muss.
Brandenburg, den 26. Februar 2009, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 Ss 69/08
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