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BVerfG: § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar
§ 354 Strafprozessordnung ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz
vom 24. August 2004 um den Absatz 1 a ergänzt worden. Die neue
Bestimmung erlaubt dem Revisionsgericht u.a., von einer Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der
Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte
Rechtsfolge aber gleichwohl als „angemessen“ herausstellt.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Revisionsentscheidungen des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. In
beiden Fällen hatte das Gericht unter Anwendung von § 354 Abs. 1 a StPO
von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs abgesehen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die
Vorschrift verfassungskonform ausgelegt wird. Die Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts hob der Senat jedoch auf, weil sie
dem verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht
gerecht wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte keinen
Bestand, da das Gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO entschieden hatte,
obwohl die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht
vorlagen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

 I. Die verfassungsrechtliche Problematik des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
    liegt darin, dass das Revisionsgericht die Strafe nach Aktenlage
    zumessen kann. Grundlage ist der durch die Vorinstanz vorformulierte
    Strafzumessungssachverhalt. Nach seinem Wortlaut stellt § 354 Abs.
    1 a Satz 1 StPO nicht verlässlich sicher, dass das Revisionsgericht
    seine Straffestsetzung auf der Grundlage eines wahren
    Strafzumessungssachverhalts trifft. Einzige Erkenntnisquelle der
    Revisionsgerichte ist das angegriffene Urteil. Dieses kann auf
    Fehlern in der Sachverhaltsaufklärung beruhen, die für das
    Revisionsgericht nicht immer erkennbar werden. Aber auch ohne
    Versäumnisse und Fehler der Tatgerichte bei der
    Sachverhaltsaufklärung bieten die vorinstanzlichen Erkenntnisse
    nicht immer Gewähr für eine ausreichende Strafzumessungsgrundlage.
    Amts- und Landgerichte sind gesetzlich nicht zu vollständiger und
    abschließender Dokumentation ihrer Strafzumessungsgründe
    verpflichtet. Hinzu kommt, dass sich das Wissen des Tatrichters, der
    die Strafe unter dem Eindruck der Hauptverhandlung zuzumessen und zu
    verantworten hat, einem Dritten, der die Verhandlung nicht selbst
    unmittelbar erlebt hat, nur unzureichend vermitteln lässt.

    § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist daher verfassungskonform dahingehend
    auszulegen, dass das Revisionsgericht nur dann eine eigene
    Strafzumessung vornehmen darf, wenn ihm ein zutreffend ermittelter,
    vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung
    steht. Dabei kann das Revisionsgericht auf Grund der
    Fehleranfälligkeit jeglicher Strafzumessung anhand eines
    vorinstanzlichen Urteils nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass
    ihm ein Sachverhalt zur Verfügung steht, der für eine fehlerfreie
    Strafzumessung hinreicht. Von Ausnahmen abgesehen, wird es sich
    deshalb über das Vorliegen einer vollständigen und verlässlichen
    Entscheidungsgrundlage Gewissheit verschaffen müssen. Dies kann
    dadurch geschehen, dass das Gericht dem Angeklagten eine Gelegenheit
    zur Stellungnahme im Revisionsverfahren einräumt. Dabei hat das
    Revisionsgericht den Angeklagten grundsätzlich auf die aus seiner
    Sicht für eine Strafzumessungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz
    1 StPO sprechenden Gründe hinzuweisen. Aufgrund der vom Angeklagten
    abgegebenen Stellungnahme hat das Revisionsgericht zu entscheiden,
    ob stichhaltige Gründe vorliegen, die einer eigenen Strafzumessung
    im Wege stehen.

    Macht das Revisionsgericht von der ihm eingeräumten
    Strafzumessungskompetenz Gebrauch, muss es – ungeachtet des
    Grundsatzes, wonach letztinstanzliche Entscheidungen nicht begründet
    werden müssen – seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn
    die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes
    Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären. Eine
    Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts, die auf bislang
    im Verfahren nicht oder wesentlich anders gewichteten Umständen
    beruht, dies aber nicht erkennen lässt, würde die allgemeinen
    Grundsätze eines rechtsstaatlichen und transparenten Strafverfahrens
    nicht hinreichend beachten und brächte die Gefahr mit sich, dass
    sich der Angeklagte als Objekt staatlichen Handelns empfindet und
    die Akzeptanz der Entscheidung leidet.

II. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird dem
    verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht
    gerecht. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nicht
    ausreichend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
    auf ein faires Verfahren verletzt.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer
    in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof
    hat nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO entschieden, obwohl die
    Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht vorlagen. Durch
    diese Annahme eigener Zuständigkeit wurde dem Beschwerdeführer der
    gesetzliche Richter entzogen. Es lag nicht lediglich eine
    Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Rechtsfolgen vor. Vielmehr
    nahm der Bundesgerichtshof zugleich eine Korrektur des Schuldspruchs
    vor. Dieses Vorgehen ist mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 a Satz 1
    StPO nicht zu vereinbaren. Die Bestimmung lässt ihre Anwendung „nur“
    bei einer Gesetzesverletzung anlässlich der Zumessung der
    Rechtsfolgen zu. Dies schließt eine Strafzumessungsentscheidung des
    Revisionsgerichts aus, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen
    – fehlerhaften – Schuldspruch erfolgen muss.
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