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Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren erstmals mit dem System der Schmiergeld- und Provisionszahlungen des Kauf-manns Karlheinz
Schreiber befaßt. Karlheinz Schreiber, der in Kanada lebt und ge-gen seine Auslieferung nach Deutschland angeht, hatte diese Zahlungen – die auch Thema eines
Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags waren – an prominente Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Industrie geleistet. Das Landgericht Augsburg hat
zwei hochrangige Manager des Thyssen-Konzerns, die von Karlheinz Schreiber ebenfalls in erheblichem Umfang Zahlungen erhalten hat-ten, wegen Untreue und Steuerhinterziehung
zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jah-ren (Jürgen M.) bzw. zwei Jahren und vier Monaten (Winfried H.) verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten innerhalb des Thyssen-Konzerns maßgeblich an einem für den Konzern sehr lukrativen Geschäfts-abschluß
beteiligt. Der Thyssen-Konzern verkaufte im Januar 1991 – im Vorfeld des ersten Irak-Krieges – 36 Panzerfahrzeuge zu einem Gesamtpreis von 446 Mio. DM nach
Saudi-Arabien. Der Thyssen-Konzern erhielt für die Panzer vom Typ „Fuchs“ (26 Transport- und 10 Spürpanzer), die einen tatsächlichen Wert von nur etwa 30 Mio. DM
aufwiesen, einen Kaufpreis in Höhe von 227 Mio. DM und daneben eine weitere Zahlung von 219 Mio. DM für ein „Logistikpaket“, das tatsächlich nahezu vollständig
der Zahlung von Provisionen und Schmiergeldern diente. Karlheinz Schreiber, der an dem Zustandekommen des Panzergeschäfts mitgewirkt hatte, er-hielt hieraus in mehreren
Raten insgesamt 28 Mio. DM, die er sich größtenteils auf die in der Schweiz geführten Konten der Tochtergesellschaft einer von ihm be-herrschten Liechtensteiner
Briefkastenfirma überweisen ließ. In der Folgezeit richtete er Unterkonten, sogenannte Rubrikkonten ein, die er in Anlehnung an die Vornamen derjenigen benannte, die hieraus
begünstigt werden sollten. Auf das einem der An-geklagten zugerechnete Rubrikkonto „Jürglund“ flossen insgesamt 10,8 Mio. DM, auf das dem anderen Angeklagten
zugerechnete Rubrikkonto „Winter“ 1,49 Mio. DM. Von diesen Konten tätigte Schreiber Bargeldabhebungen, wobei er diese Gelder bei zeitnahen Treffen an die
Angeklagten aushändigte; ferner leistete er Zahlungen zu-gunsten des Angeklagten Jürgen M., beispielsweise zum Kauf einer Wohnung im Engadin. Die von Schreiber erlangten
Zuwendungen verschwiegen die Angeklagten in ihren Steuererklärungen.
Der Bundesgerichtshof hat die Schuldsprüche, die auf einer umfassenden und gründlichen Beweiswürdigung des Landgerichts beruhten, weitgehend gebilligt. Die aus der Schweiz
im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen (vor allem Kon-tounterlagen und persönliche Korrespondenz von Karlheinz Schreiber) durften gegen die Angeklagten verwertet
werden, da das Verfahren, auch soweit es den Vorwurf der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hat, aus Schweizer Sicht keine reinen Fis-kaldelikte betrifft, bei denen die
Schweiz Rechtshilfe verweigert, sondern Abgabebe-trug im Sinne des Schweizer Wirtschaftsstrafrechts. Das Verhalten der Angeklagten ist vom Landgericht auch zu Recht als
Untreue zu Lasten des Thyssen-Konzerns gewertet worden, obwohl die Schmiergeldzahlungen letztlich von dem Vertragspart-ner aus Saudi-Arabien erbracht wurden. Indem die
Angeklagten veranlaßt haben, daß die bereits an den Thyssen-Konzern gezahlten Gelder aus dessen Vermögen an Karlheinz Schreiber ausgezahlt wurden, der diese wiederum an sie
weiterleiten soll-te, haben sie den eigenen Konzern geschädigt. Sie waren nicht berechtigt, solche sogenannten „Kick-back-Zahlungen“ zu ihren Gunsten –
letztlich unter verschleierter unrechtmäßiger Erhöhung ihrer Bezüge – zu vereinbaren.
Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof jedoch der – weitgehend nur den Strafaus-spruch betreffenden – Auffassung des Landgerichts, daß schon die Umbuchung der
Gelder auf die Rubrikkonten einen – der Besteuerung zugrunde zu legenden – Ver-mögenszufluß bei den Angeklagten bewirkt habe. Weder hatten die Angeklagten für
die Rubrikkonten eine Vollmacht, noch läßt sich aus den Urteilsgründen erkennen, daß Karlheinz Schreiber hinsichtlich der Guthaben auf den Konten als Treuhänder für die
Angeklagten fungieren sollte. Maßgeblich kann deshalb für die Bestimmung des Schuldumfangs nur dasjenige sein, was den Angeklagten auch tatsächlich zuge-flossen ist. Soweit
solche Vermögenszuwendungen durch das Landgericht festge-stellt wurden, hat der Senat diese Feststellungen aufrechterhalten. Da jedoch nur hinsichtlich eines Teils der auf
die Rubrikkonten geflossenen Gelder bislang eine konkrete Verwendung zugunsten der Angeklagten nachgewiesen ist, hat der Senat das Verfahren zu erneuter Straffestsetzung,
gegebenenfalls ergänzender Sachauf-klärung zu eventuellen weitergehenden Zuflüssen, an das Landgericht zurückverwie-sen.
Beschluß vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03
Karlsruhe, den 11. November 2004
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