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Das Landgericht Mannheim hat den Exportsachbearbeiter eines mittelständischen deutschen Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Verfahrens waren Lieferungen von zur Herstel-lung großkalibriger Rohrwaffen
bestimmten Bohrwerkzeugen an einen Rüstungsbe-trieb in den Iran. Das Bundesausfuhramt hatte die dafür erforderliche Genehmigung verweigert. Dennoch lieferte das Unternehmen
- nunmehr an einen Käufer in Dubai. Von dort aus gelangten die maßangefertigten Güter -wie der Sachbearbeiter wußte- an den ursprünglichen Besteller in Teheran. Dem
Unternehmen war aus der Liefe-rung ein Betrag von 55.932,88 € zugeflossen. Der Gewinn betrug 11.261,11 €. Das Landgericht hat unter Anwendung der
„Härteklausel“ den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.966,44 € zu Lasten des Unternehmens angeordnet, was der Hälfte des Bruttoerlöses entspricht.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Unternehmens gegen die Verfallsan-ordnung verworfen. Es hatte sich auf „Gutgläubigkeit“ seiner Geschäftsleitung
beru-fen. Demgegenüber hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das Landge-richt muß nun prüfen, ob entsprechend dem „Bruttoprinzip“ der gesamte
Verkaufser-lös für verfallen zu erklären ist.
Karlsruhe, den 14. September 2004
Urteil vom 15. September 2004 - 1 StR 202/04
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