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Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, den ehemaligen Leiter der Abteilung für Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses
Hamburg-Eppendorf, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer früheren Patientin seiner Klinik freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, als Chefarzt
durch Etablierung eines nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Konzeptes zur Strahlenbehandlung von Patienten mit Enddarmkrebs fahrlässig den Tod
einer Patientin verursacht zu haben. Diese Patientin war im Jahre 1988 wegen eines Enddarmkrebses prä- und postoperativ in der vom Angeklagten geleiteten Klinik bestrahlt
worden. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Patientin - über das Behandlungskonzept des Angeklagten hinaus - aufgrund von Anordnungen von Fachärzten für
Radiologie, die Mitarbeiter des Angeklagten waren, zusätzliche Bestrahlungen erhielt, die "fehlerhaft" waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Patientin durch die
insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die - neben einer Reihe anderer Faktoren - "mitursächlich" für den im Jahre
1999 eingetretenen Tod der Patientin waren. Jedoch ist das Landgericht - von zahlreichen Sachverständigen beraten - zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten
etablierte Bestrahlungskonzept nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 eine vertretbare Heilmethode war, die den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach.
Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, der in keiner Weise in die Behandlung der Patientin selbst eingebunden war, unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten für die zusätzlich erfolgten "fehlerhaften" Bestrahlungen nicht verantwortlich ist. Seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner
Mitarbeiter habe der Angeklagte genügt. Die Delegierung strahlentherapeutischer Verordnungen an Fachärzte für Radiologie - unter Aufsicht eines Oberarztes - sei nicht
pflichtwidrig gewesen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin, mit denen das Verfahren und die
Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten beanstandet werden, hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des
Bundesgerichtshofs verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.
Urteil vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 211/06
LG Hamburg - Urteil vom 7. Dezember 2005 - 606 KLs 21/03
Karlsruhe, den 13. Dezember 2006
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