Das Landgericht Verden hat die drei Angeklagten K., Th. und M. im Dezember 1997 wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ver-urteilt,
weil sie gemeinsam den Ehemann der Angeklagten K. aus niedrigen Beweg-gründen bzw. aus Habgier getötet haben, da er einer Beziehung der Angeklagten Th. und K. im Wege
stand.
Die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat im Februar 1999 durch Be-schluss verworfen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die
Verfassungsbeschwerden der Angeklagten am 25. Januar 2005 (bekannt gemacht am 25. Mai 2005) mit der Begründung aufgehoben, dass die Verwerfung einer Ver-fahrensrüge als
unzulässig Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt habe.
Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten nunmehr erneut verworfen. Er ist jetzt von der Zulässigkeit der Verfahrensrüge ausgegangen, hat sie aber - in Überein-stimmung
mit der vom Generalbundesanwalt schon im ersten Verfahrensdurchgang geäußerten Rechtsansicht, die er sich schon damals hilfsweise zu eigen gemacht hat - als unbegründet
erachtet.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, wegen der Dauer des Strafverfahrens die gegen die Angeklagten erkannten lebenslangen Freiheitsstrafen aufzuheben. Die
Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledi-gen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gegebenen Umstän-den
eine Kompensation von besonderen Belastungen der Angeklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte.
Allein der Umstand, dass das Revisionsverfahren nach Aufhebung durch das Bun-desverfassungsgericht ein zweites Mal durchgeführt werden musste, führt nicht zu einer
kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung. Er ist vielmehr Ausfluss ei-ner rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Systems von Rechtsbehelfen. Einer jünge-ren
Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris) folgt der Senat nicht. Er sieht sich daran
auch nicht gebunden, weil dieser Kammerentscheidung keine Rechtsprechung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat den Strafaus-spruch ebenfalls nicht gefährdet. Ob in diesem Zeitraum eine ausreichende Förde-rung des
Verfahrens erfolgt ist, konnte der Senat letztlich dahinstehen lassen, da auch eine etwa verzögerliche Bearbeitung angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht zu
einer Kompensation hätte Anlass geben können: Die Angeklagten hatten gemeinschaftlich einen Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das
Strafgesetzbuch kennt und das zwingend mit lebens-langer Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Zudem waren die Freiheitsstrafen seit Februar 1999 rechtskräftig. Die Angeklagten
befanden sich seither im Strafvollzug. Ihre Situa-tion war nicht mit der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn
geführten Strafverfahrens besteht.
Damit ist die Verurteilung der Angeklagten erneut rechtskräftig.
Urteil vom 7. Februar 2006 – 3 StR 460/98
LG Verden - Ks 15 Js 11 802/96 7-13/96 – Entscheidung vom 16.12.1997 Karlsruhe, den 7. Februar 2006
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