Der Generalbundesanwalt hatte dem Angeklagten Mzoudi Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last
gelegt. Er habe sich im Frühsommer 1999 in Hamburg mit anderen muslimischen Studenten mit dem Ziel zusammengeschlossen, durch Terrorakte den „Heiligen Krieg
(Dschihad)“ in Länder des westlichen Kulturkreises zu tragen. Diese Absicht habe die Gruppe durch die Planung, Vorbereitung und Ausführung der Anschläge vom 11.
September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt. Bei der Tatvorbereitung habe der Angeklagte einige der späteren Attentäter durch verschiedene Maßnahmen
unterstützt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht
auszuschließen vermocht, daß die Pläne für die Anschläge vom 11. September 2001 innerhalb der Al Qaida entwickelt worden waren und die Mitglieder der Hamburger
Gruppierung, die später an der Vorbereitung und Durchführung der Attentate beteiligt waren, hierfür erst gewonnen wurden, als sie sich ab Ende 1999 in ein Ausbildungslager
dieser Organisation nach Afghanistan begeben hatten. Daß auch der Angeklagte dort für das Vorhaben rekrutiert oder zumindest später in die Pläne der anderen
Gruppenmitglieder eingeweiht worden war, hat das Oberlandesgericht für nicht erwiesen erachtet. Es hat ihn daher trotz seiner festgestellten engen persönlichen Kontakte zu
den späteren Attentätern, seiner mit diesen geteilten, zunehmend radikalisierten ideologischen Ansichten und seines eigenen Aufenthalts im Jahr 2000 in einem
Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen.
Die hiergegen vom Generalbundesanwalt und einigen Nebenklägern eingelegten Revisionen hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
verworfen. Die auf verschiedene Verfahrensrügen und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben, weil die Überprüfung
des Urteils und des Verfahrens beim Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Einwände, mit denen der Generalbundesanwalt
die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet hat. Auch insofern ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die
Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich ist oder Lücken
aufweist. Derartige Rechtsfehler sind dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen. Eine eigene Beweiswürdigung hat der Bundesgerichtshof nicht vorzunehmen.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Freispruch des Angeklagten Mzoudi rechtskräftig geworden.
Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04
OLG Hamburg - 2 StE 5/03-5
Karlsruhe, den 9. Juni 2005
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