Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts hat der jetzt 43-jährige Angeklagte seit Einsetzen der Pubertät die Phantasie, junge Männer zu schlachten und sich einzuverleiben. Bereits geraume Zeit vor
der Tat suchte er über das Internet männliche Personen, die sich ihm hierfür zur Verfügung stellten. Nach mehreren Internetkontakten fand er das spätere Opfer, das mit der
Verwirklichung dieser Phantasien einverstanden war. Die Tat fand am 09. März 2001 im Haus des Angeklagten statt, der dort einen "Schlachtraum" eingerichtet hatte. Das
ganze Geschehen nahm der Angeklagte auf Video auf, welches er hinterher betrachten und in Ausschnitten im Internet verbreiten wollte. Nach den getroffenen Feststellungen
des Landgerichts sah er sich das Video nach der Tat einmal an und befriedigte sich dabei selbst, Teile der Leiche verspeiste er.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision des Angeklagten
als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Verurteilung nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der 2. Strafsenat hatte sich insbesondere mit den Mordmerkmalen "zur
Befriedigung des Geschlechtstriebes" und "um eine andere Straftat zu ermöglichen" auseinanderzusetzen. Er hat die Voraussetzungen des Mordmerkmals "zur Befriedigung des
Geschlechtstriebes" konkretisiert und beim Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu ermöglichen" den Tatbestand des § 168 StGB (Störung der Totenruhe) näher bestimmt.
Das Landgericht hatte das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" u. a. mit der Begründung verneint, daß nicht feststellbar gewesen sei, daß der Angeklagte
die Videoaufzeichnung bereits zum Zeitpunkt der Tötung zu dem Zweck erstellt hat, um sich bei der späteren Betrachtung sexuell zu befriedigen. Die dem zugrunde liegende
Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen erschöpft das tatrichterliche Urteil auch die rechtliche Problematik des
Mordmerkmals nicht. Nach Auffassung des 2. Strafsenats kann die Tötung eines Menschen, die mittels Videoaufnahme festgehalten wird, um dem Täter später als
Anschauungsobjekt für seine sexuellen Phantasien und zu seiner sexuellen Befriedigung zu dienen, das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" erfüllen. Eines
Unmittelbarkeitsverhältnisses in dem Sinne, daß die Tötung und die angestrebte sexuelle Befriedigung in einem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen müßten, bedarf
es nicht. Es genügt, wenn der Täter bei der Tötung eine spätere Befriedigung des Geschlechtstriebes mit Hilfe des Videos anstrebt.
Das Landgericht hat nach Auffassung des 2. Strafsenats auch das Mordmerkmal der Tötung eines Menschen in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, zu Unrecht
verneint. Als Straftaten, die der Angeklagte durch die Tötung seines Opfers ermöglichen wollte, kommen die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) durch das Zerlegen des
getöteten Opfers bei gleichzeitiger Videoaufzeichnung sowie die verharmlosende oder verherrlichende Darstellung von Gewalt (§ 131 StGB) und die Verbreitung von
gewaltpornographischen Schriften (§ 184a StGB n.F. bzw. § 184 StGB a.F.) durch eine beabsichtigte spätere Vorführung des Videos oder Verbreitung von Ausschnitten daraus
über das Internet in Betracht. Eine beabsichtigte Störung der Totenruhe hat das Landgericht verneint, weil es meinte, aufgrund der Zustimmung des Opfers zur beabsichtigten
Vorgehensweise sei dessen postmortaler Achtungsanspruch nicht verletzt und daher der Umgang mit der Leiche auch nicht "beschimpfend" gewesen. Diese Sicht erfaßt den
tatbestandlichen Rechtsgüterschutz nicht vollständig. § 168 StGB schützt auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Diesem liegt das Bewußtsein von der jedem Menschen
zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde und von der Würde des Menschen als Gattungswesen zugrunde. Über dieses Rechtsgut konnte das Opfer nicht verfügen, so daß
sein Einverständnis dem Handeln auch nicht den beschimpfenden Charakter nehmen konnte. Die beiden anderen in Betracht kommenden Strafvorschriften hat das Landgericht nicht
geprüft.
Den Fall wird nunmehr das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden haben.
Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04
Landgericht Kassel - 2650 Js 36980/02 6 Ks
Karlsruhe, den 22. April 2005
|