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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einem Ehepaar aus Diez
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit
Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 15. Dezember 2010 in das Wohnhaus des Ehepaars K. in Diez ein, um den Ehemann von D.K., mit der er in der
Vergangenheit ein Verhältnis hatte, aus Eifersucht zu töten. Er fesselte diesen, flößte ihm die betäubend wirkende Chemikalie GBL ein und verschloss seinen Mund mit Klebeband,
so dass dieser infolge Sauerstoffmangels verstarb. D.K. und die beiden 13- und 14-jährigen Söhne des Ehepaars fesselte der Angeklagte und hielt sie drei Tage lang in seiner
Gewalt. Währenddessen bedrohte er sie mit einer mitgeführten Schusswaffe sowie einem Messer und zwang sie, betäubende Substanzen zu sich zu nehmen. Am 19. Dezember 2010
entschloss er sich, D.K. und die beiden Söhne zu töten, um die Zeugen seiner Tat zu beseitigen. Er zwang die beiden Jungen, Schlaftabletten zu nehmen, woraufhin beide
einschliefen. Anschließend flößte er D.K. eine tödliche Dosis GBL ein und verschloss ihre Atemwege. Sodann legte der Angeklagte einen Brandherd im Schlafzimmer, wo sich die
Leiche des Ehemanns befand. Einen weiteren Brand legte er im Wohnzimmer, wobei er sich vorstellte, durch die Brandentwicklung oder die Rauchgasentwicklung den Tod von D.K. und
ihren Söhnen herbeizuführen. D.K. verstarb an einer Rauchvergiftung. Der jüngere der beiden Söhne wurde durch den Alarm der im Haus installierten Rauchmelder geweckt, so dass
sich die beiden Jungen retten konnten.
Das Landgericht hat die Tötung des Ehemanns als Mord aus niedrigen Beweggründen, die Tötung von D.K. als Verdeckungsmord und die versuchte Tötung der beiden Söhne als
versuchten Verdeckungsmord gewertet.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 14. März 2012 die Revision mit Ausnahme einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des verwirklichten
Brandstiftungsdelikts verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Pressemitteilung zum Beschluss vom 14. März 2012 – 2 StR 611/11
Landgericht Koblenz – Urteil vom 5. August 2011 – 2020 Js 77308/10 3 Ks
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