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BGH: Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben
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Der nach seiner Übersiedlung aus der DDR nach Westberlin zu gewissem Wohlstand gelangte Angeklagte scheute wegen befürchteter finanzieller Nachteile die Scheidung von seiner
Ehefrau. Er bot in den Jahren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu zu bewegen, seine Frau zu töten. Dies führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter
Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
In der Haftanstalt Tegel ließ sich der Angeklagte von einem Mitgefangenen davon überzeugen, die Ehefrau – gegen einen erheblichen finanziellen Vorteil beim Kauf einer
Immobilie – von seinen angeblichen Gefolgsleuten, Mitgliedern der "Bandidos", auf professionelle Weise durch einen fingierten Autounfall umbringen zu lassen. Der
Mitgefangene offenbarte sich der Gefängnisleitung und arbeitete mit der Polizei zusammen. Nach deren Einschätzung ergab ein aufgezeichnetes Gespräch (§ 100f StPO) der beiden
Gefangenen während eines Hofgangs kein eindeutiges Tatbekenntnis des Angeklagten. Um dieses zu erreichen, verlangte ein als Gesandter des Mitgefangenen auftretender nicht
offen ermittelnder Polizeibeamter von dem Angeklagten bei einem Besuch in der JVA unter Vorlage zweier Bilder – seine Ehefrau und eine ähnlich aussehende Frau zeigend
– zu bekennen, welche der Frauen die zu tötende sei. Der Angeklagte, der es zunächst abgelehnt hatte, über diese Angelegenheit überhaupt zu sprechen, identifizierte die
zu tötende Frau, nachdem der Polizeibeamte geäußert hatte, dass notfalls beide Frauen umgebracht würden.
Auf dieses von dem Polizeibeamten als Zeuge bekundeten Tatbekenntnis des Angeklagten hat das Schwurgericht Berlin maßgeblich die Verurteilung des Angeklagten wegen Annahme des
Erbietens zur Begehung eines Mordes (§ 30 Abs. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren gestützt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Verurteilung auf eine die Verwertung dieses Tatbekenntnisses gestützte
Verfahrensrüge aufgehoben. Das verdeckte Verhör durch den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in der Haft sei wegen des von dem Beamten aufgebauten Aussagezwangs
unverwertbar. Das Verhalten des Polizeibeamten habe die objektive Voraussetzungen einer Nötigung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 StGB) wegen der Verantwortlichkeit
des Angeklagten für ein nicht gewolltes zweites Tötungsverbrechen erfüllt. Hierdurch sei in den Kernbereich des dem Angeklagten zustehenden Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit
und damit in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen worden.
Der 5. Strafsenat hat die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Nach seiner Würdigung erscheint eine Verurteilung auch ohne die unverwertbare
Zeugenaussage des nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nicht ausgeschlossen.
Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10 LG Berlin – (540) 1 Kap Js 179/07 Ks (13/08) - Urteil vom 13. Februar 2009 Karlsruhe, den 11. Juni 2010
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