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BGH: Urteil wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten ist rechtskräftig
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Das Landgericht Kassel hatte in einem ersten Rechtsgang den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren und drei Monaten und die Mitangeklagte N. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision der Mutter des Geschädigten, die
sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 5. März 2008 (2 StR 626/07) das landgerichtliche Urteil
wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kassel
zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 46/2008).
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 29. April 2009 den Angeklagten H. nunmehr des Mordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt; gegen N. hat es wegen Mordes durch Unterlassen wiederum eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Nach den Feststellungen des Landgerichts
lebte der durch eine Lernschwäche leicht behinderte F. seit Ende des Jahres 2002 im Haushalt der beiden Angeklagten. Obwohl sie die an F. ausgezahlten Sozialleistungen
vollständig vereinnahmten, wurde er von den Angeklagten nur unzureichend mit Nahrung versorgt. Außerdem wurde F. häufig vom Angeklagten H. geschlagen, gedemütigt und
misshandelt. Auch am Tattag, dem 6. Juli 2003, wurde H. gegenüber F. aus nichtigem Anlass heraus handgreiflich. Im Beisein der Mitangeklagten schlug H. dem Geschädigten mit
einem Schemel wiederholt so wuchtig gegen Kopf und Oberkörper, dass dieser regungslos zu Boden ging. Anschließend stieß ihn H. mehrere Male mit der Stirn fest auf den
Fußboden. Hierdurch erlitt F. lebensgefährliche Verletzungen. Danach schleppten die Angeklagten zusammen mit einem zufällig anwesenden Besucher das schwer verletzte und sich
vor Schmerzen krümmende Tatopfer in das Obergeschoss des Anwesens, wo sie es unversorgt und in hilflosem Zustand auf einer Couch zurückließen. Beide Angeklagte hatten
spätestens jetzt erkannt, dass F. in akuter Lebensgefahr schwebte und sein Leben nur durch eine sofortige medizinische Versorgung gerettet werden konnte. Gleichwohl
unterließen sie jegliche Rettungsmaßnahmen, weil sie davon ausgingen, dass es aufgrund der Art und Schwere der Verletzungen unweigerlich zu Nachfragen der Behörden kommen
würde, was sie vermeiden wollten. Etwa zwei Tage später bemerkten die Angeklagten, dass F. nunmehr im Sterben lag. Weil sie mit seinem Tod nicht in Verbindung gebracht werden
wollten, trugen die Angeklagten den Geschädigten unter Mithilfe zweier Bekannter in einen VW-Bus, um ihn irgendwo jenseits der hessischen Landesgrenze auszusetzen. Bei einem
Halt auf einem Parkplatz stellten die Angeklagten fest, dass F. inzwischen gestorben war. Daraufhin versteckten sie seine Leiche an einem in der Nähe der Bundesstraße 7
gelegenen Waldstück, wo sie einige Tage später gefunden wurde.
Das Landgericht ist, anders als im ersten Rechtsgang, nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte H. bereits zum Zeitpunkt der Misshandlungen den Tod des
Geschädigten billigend in Kauf genommen und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 24. März 2010 als unbegründet verworfen.
Da die Mitangeklagte N. kein Rechtsmittelver-fahren durchgeführt hat, ist das Urteil des Landgerichts damit hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.
Beschluss vom 24. März 2010 – 2 StR 579/09
LG Kassel – Urteil vom 29. April 2009 – 2620 Js 46369/05 1 (6) Ks
Karlsruhe, den 8. April 2010
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