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BGH: Urteil gegen Mitglieder einer irakischen Terrororganisation rechtskräftig
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008, durch das die Angeklagten Ata A. R., Rafik M. Y. und Mazen S. M. wegen der Beteiligung als Mitglieder an der
irakischen terroristischen Vereinigung Jaish Ansar Al Sunna in Deutschland und wegen versuchter Beteiligung an der Ermordung des früheren Ministerpräsidenten des Irak in
Berlin zu Freiheitsstrafen von zehn, acht bzw. sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sind, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten
verworfen.
Die aus dem Irak stammenden Angeklagten kurdischer Volkszugehörigkeit beteiligten sich zwischen November 2003 und Anfang Dezember 2004 in Deutschland als Mitglieder an der im
Irak operierenden terroristischen Vereinigung Jaish Ansar Al Sunna, die im Rahmen des gewaltsamen "Jihad" gegen die "Ungläubigen" unter anderem Selbstmordanschläge mit einer
Vielzahl von Toten verübten und die Enthauptung von Geiseln durchführten. Zur Verwirklichung des Hauptziels der Jaish Ansar Al Sunna, der Errichtung eines islamistischen
Gottesstaates im Irak, sammelten die Angeklagten Geld, das für die Organisation sowie deren Projekte bestimmt war und versuchten, Kämpfer für die Vereinigung zu
rekrutieren.
Ferner kamen die Angeklagten überein, dass der Angeklagte Rafik M. Y. am Vormittag des 3. Dezember 2004 den damaligen Ministerpräsidenten des Irak, Dr. lyad Allawi, den die
Jaish Ansar Al Sunna zum politischen und religiösen Feind erklärt hatte und der sich damals zu einem Staatsbesuch in Berlin aufhielt, beim Betreten oder Verlassen eines
Gebäudes mit einer Schusswaffe oder mittels einer Sprengstoffexplosion ermordet. Hierzu kam es nicht, weil die Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2004
festgenommen wurden. Zudem war der von den Angeklagten ausgewählte Besuchstermin des Ministerpräsidenten - was die Angeklagten allerdings nicht wussten - bereits zuvor
abgesagt worden.
Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 203/09
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2008 - 5 - 2 StE 2/05
Karlsruhe, den 5. Oktober 2009
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