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BGH: Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft
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Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 1. August 2008 unter anderem wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, im Jahr 2006 seine auch aus Marokko stammende, in
Deutschland lebende Ehefrau und zog zu ihr nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen Deutschkurs. Zwischen dem Angeklagten und seiner ebenfalls verheirateten
Deutschlehrerin, dem späteren Opfer der Tat, entwickelte sich schon bald eine außereheliche intime Beziehung. Bei einem Treffen am 12. September 2007 in der ehelichen Wohnung
des Angeklagten kam es zwischen diesem und der später Getöteten zu einem Streit. Nachdem beide zunächst einvernehmlich miteinander geschlafen hatten, verlangte der Angeklagte
plötzlich von ihr, ihren Ehemann zu verlassen und mit ihm, dem Angeklagten, ins Ausland zu gehen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte der Angeklagte, ihren
Ehemann von der außerehelichen Beziehung zu unterrichten. Zu diesem Zweck hatte er schon zuvor den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr heimlich gefilmt. Die später Getötete
wies das Ansinnen des Angeklagten zurück. Für sie kam eine Trennung von ihrem Ehemann unter keinen Umständen in Betracht. Weil der Angeklagte sich hiermit nicht zufrieden
geben wollte, rief er am Morgen des 17. September 2007 mehrfach bei ihr an und überredete sie zu einem Treffen auf einem Parkplatz in Kempten. Von dort aus fuhren beide im Pkw
des Tatopfers zu einem kleinen Stausee zwischen Börwang und Wildpoldsried. Dort kam es wieder zu einem Streit, weil sich die dann Getötete auch weiterhin weigerte, ihre
Familie zu verlassen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins Gesicht. Mit einem weiteren kräftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere Kehlkopfhorn.
Dann entschloss er sich, sein Opfer zur Durchsetzung seines absoluten Macht- und Besitzanspruchs zu töten. Er erwürgte es und legte den Leichnam in einer versteckt liegenden
Erdmulde ab. Anschließend fuhr er zurück nach Kempten, wo er zunächst in der ehelichen Wohnung am Computer arbeitete und später seine Ehefrau von der Arbeit abholte.
Der Angeklagte wurde am 21. September 2007 festgenommen. Über die Telefonverbindungsdaten war festgestellt worden, dass die Getötete zuletzt mit dem Angeklagten telefoniert
hatte. Bei seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung gab der Angeklagte das Treffen mit der Getöteten auf dem Parkplatz zu, behauptete aber, mit deren Verschwinden nichts zu
tun zu haben. Der Angeklagte wurde daraufhin in die Untersuchungshaft in die JVA Kempten verbracht. Mit Beschluss vom 25. September 2007 ordnete das Amtsgericht Kempten auf
Antrag der Staatsanwaltschaft an, dass Besuchskontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Untersuchungshaft in einem separaten Raum durchzuführen und die dabei
geführten Gespräche mittels Anbringung von Mikrofonen abzuhören und aufzuzeichnen seien. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass nach den bisherigen Ermittlungen davon
ausgegangen werden müsse, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet habe. Sie sei seit einem Treffen mit dem Angeklagten am 17. September 2007 spurlos verschwunden und es
sei zu erwarten, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau Einzelheiten zur Tat besprechen werde. Entsprechend dieser Anordnung wurden daraufhin die Besuche in einem separaten
Besuchsraum ohne erkennbare Überwachung durchgeführt. Die Gespräche zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau wurden dabei heimlich abgehört. Bei einem am 15. Oktober 2007
aufgezeichneten Gespräch räumte der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau ein, dass das Opfer, dessen Leiche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgefunden worden war, tot sei.
Außerdem forderte er seine Frau mehrfach auf, eine Videoaufzeichnung anzufertigen und diese unter anderem an die Staatsanwaltschaft zu schicken. Darin sollte sie die Tat
gestehen und behaupten, dass sie aus Eifersucht zwei russische Auftragsmörder engagiert habe, die das Tatopfer für 30.000 Euro getötet hätten. Außerdem sollte sie sagen, dass
sie vor der Tatausführung in die Scheide der Getöteten das Sperma des Angeklagten gerieben hätte. Nach Fertigstellung der Videoaufzeichnung sollte sich die Ehefrau des
Angeklagten nach Italien absetzen.
Neben mehreren objektiven Beweisanzeichen (Telefonverbindungsdaten, Blutspuren des Opfers an der Kleidung des Angeklagten, DNS des Angeklagten im Pkw des Opfers) hat die
Strafkammer den Inhalt des abgehörten Gesprächs als ein "deutliches Indiz" für die Täterschaft des Angeklagten und den gewaltsamen Tod des Tatopfers, dessen stark verweste
Leiche erst im Dezember 2007 entdeckt wurde, gewertet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Kempten auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Inhalt des abgehörten Gesprächs durfte nicht als Beweismittel verwertet werden. Zwar verletzt die
Anordnung der Abhörmaßnahme weder die Vorschrift des § 100f StPO noch stellt sie einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
dar, weil der Besuchsraum in einer Haftanstalt nicht einer Wohnung gleichsteht und weil Gespräche über Straftaten, wie sie der Angeklagte mit seiner Ehefrau im vorliegenden
Fall geführt hat, ohnehin nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden verstößt im vorliegenden Fall aber gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK). Bei dieser Wertung war zum einen die besondere Situation des Angeklagten in der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass die Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau auf die genehmigten Besuche beschränkt waren und keinerlei Ausweichmöglichkeiten
für private Gespräche mit höchstpersönlichem Inhalt bestanden. Zum anderen fiel das außergewöhnliche Vorgehen der Ermittlungsbehörden ins Gewicht. Da Besuche nach § 119 Abs. 3
StPO, Nr. 27 UVollzO in der Regel erkennbar zu überwachen sind, musste aufgrund der getroffenen Maßnahmen (Zuweisung eines separaten Besuchsraums ohne sichtbare Überwachung
durch Vollzugsbedienstete) bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, dass er sich mit seiner Ehefrau offen und ohne die Gefahr, überwacht zu werden, über die ihm zur Last
gelegten Straftaten unterhalten konnte. Angesichts der besonderen Situation des Untersuchungshaftvollzuges ist dieses Vorgehen der Ermittlungsbehörden zur Erlangung einer
prozessverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten schon vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se
ipsum accusare") bedenklich. Zudem nähert sich die von normalen Abläufen in der Untersuchungshaft bewusst abweichende Schaffung einer unüberwacht wirkenden Gesprächssituation
der Grenze zu einer unzulässigen Täuschung, auch wenn letztlich nur eine Fehlvorstellung des Angeklagten gefördert und ausgenutzt wurde. Jedenfalls in der Gesamtschau stellt
sich die Abhörmaßnahme als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, so dass das Urteil keinen Bestand haben konnte und die Sache an das Landgericht Kempten
zurückzuverweisen war.
Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08
Landgericht Kempten – Urteil vom 1. August 2008 – 1 Ks 300 Js 18393/07
Karlsruhe, den 29. April 2009
§ 100f StPO [Akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen]
Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 100c StPO [Akustische Wohnraumüberwachung]
(4) 1Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der
zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst
werden. 2Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. 3Das Gleiche gilt für Gespräche über
begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.
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