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BGH. Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage muss teilweise neu
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Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen
der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen
Vorsitzenden Richter des Landgerichts geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden und beschlagnahmt
worden.
Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten
freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten u. a. vorgeworfen, er habe in Telefonaten mit dem Hauptzeugen des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens
dessen beabsichtigte Falschaussage in allen Einzelheiten abgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet
verworfen. Der Beschlagnahme und Verwertung des im Haftraum des Mandanten aufgefundenen Briefs standen Vorschriften der Strafprozessordnung und verfassungsmäßige Rechte des
damaligen Beschuldigten nicht entgegen. Entscheidend war hier, dass die Durchsuchung nicht in einem gegen den Mandanten gerichteten Verfahren erfolgt war, sondern in einem
gegen den angeklagten Rechtsanwalt selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Materiellrechtlich begründet die
Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses keine Straffreiheit für beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Mandanten.
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge den Freispruch beanstandet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die dem
Angeklagten vorgeworfene detaillierte Absprache der beabsichtigten Falschaussage nicht feststellen können. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte aber gegenüber dem
Zeugen am Telefon erfreut über dessen in Aussicht gestellte Aussage gezeigt, deren Unwahrheit ihm aus den Gesprächen mit seinem Mandanten bekannt war. Er hatte sich außerdem
gegenüber dem Vater seines Mandanten in unterstützendem Sinne geäußert, als dieser ihm von seiner Absicht berichtet hatte, den Zeugen für seine Aussage zu bezahlen. Das
Landgericht hat nicht geprüft, ob bereits diese Äußerungen rechtlich als (psychische) Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage des Zeugen zu würdigen sind.
Urteil vom 27. März 2009 – 2 StR 302/08
Landgericht Trier – Urteil vom 28. Februar 2008 – 8003 Js 14267/05.5 KLs
Karlsruhe, den 27. März 2009
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