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BGH: Freisprüche im "Mordfall Pascal" bestätigt
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Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten eine Beteiligung an dem Mord und dem sexuellen Missbrauch des zur Tatzeit 5-jährigen Kindes Pascal vorgeworfen. Ihnen wurde zur
Last gelegt, Pascal am 30. September 2001 in der "Tosa-Klause" in Saarbrücken-Burbach sexuell missbraucht und getötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Ferner wurde
einzelnen Angeklagten vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der "Tosa-Klause" Pascal und ein weiteres Kind bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu
haben.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen
Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Freispruch von vier der ursprünglich insgesamt 12 Angeklagten beschränkt und
das Urteil nur insoweit angefochten, als die Angeklagten von den Vorwürfen der Tötung und des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes Pascal in der "Tosa-Klause" und
eines Falles des sexuellen Missbrauchs eines weiteren Kindes freigesprochen worden sind.
Das Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, blieb erfolglos. Der Senat hat darauf verwiesen, dass die
Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Das Revisionsgericht habe es in der Regel hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an
der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliege nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler
unterlaufen sind. Solche seien in den sorgfältig und eingehend begründeten Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung nicht festzustellen. Insbesondere habe das
Landgericht keine überspannten Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. Es habe vielmehr stets im Blick gehabt, dass fünf der in
ihrer Persönlichkeitsstruktur auffälligen Angeklagten zeitweise bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, Explorationen durch Sachverständige und teilweise auch noch in der
Hauptverhandlung – jedenfalls zum Teil – geständige, später aber widerrufene Angaben gemacht haben.
Urteil vom 13. Januar 2009 - 4 StR 301/08
Landgericht Saarbrücken - 1-12/04 SchwG - Urteil vom 7. September 2007
Karlsruhe, den 13. Januar 2009
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