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BGH: Verurteilung des "Bäckers von Siegelsbach" rechtskräftig
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Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, der in Siegelsbach eine Bäckerei betrieben hatte, am 10. April 2008 wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit
Todesfolge und – jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen – versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und
die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der hoch verschuldete Angeklagte mit einer Pistole bewaffnet am 7. Oktober 2004 die Filiale der Sparkasse in Siegelsbach.
Dabei zwang er den anwesenden Sparkassenangestellten, den Tresor zu öffnen, aus dem er einen Betrag in Höhe von ca. 33.500,- Euro erbeutete. Anschließend schlug er dem
Sparkassenangestellten in Tötungsabsicht mit dem Pistolengriff mindestens fünf Mal mit voller Wucht von oben auf den Kopf, weil dieser ihn kannte und er befürchtete, von
diesem identifiziert zu werden. Auf diese Weise brachte er dem Sparkassenangestellten lebensgefährliche Verletzungen in Form von Trümmerfrakturen des Schädeldaches und der
Augenhöhlen, sowie ein schweres Schädel-Hirn Trauma bei. Während der Angeklagte versuchte, den Sparkassenangestellten zu töten, betrat ein Ehepaar aus dem Nachbarort die
Sparkassenfiliale. Als der Angeklagte bemerkte, dass seine Tat entdeckt war, wandte er sich den beiden Eheleuten zu. Er gab einen Schuss auf den Ehemann ab, wobei er die
Pistole wie bei einem Fangschuss im hinteren Nackenbereich aufsetzte. Das Projektil trat im Bereich des Unterkiefers wieder aus. Auf die Ehefrau gab er zwei Schüsse ab. Die
Pistole hatte er an der rechten Wange aufgesetzt und der Schusskanal verlief jeweils steil von oben rechts nach unten links in Richtung Rumpf. Der Ehemann überlebte mit
lebensgefährlichen Verletzungen, die Ehefrau verstarb noch am Tatort.
Der Angeklagte war ursprünglich von dem Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 21. April 2006 freigesprochen worden. Das Landgericht Heilbronn hatte sich damals nicht von seiner
Täterschaft überzeugen können. Dieser Freispruch war auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger von dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom
22. Mai 2007 (1 StR 582/06) aufgehoben worden. Das Landgericht Stuttgart hat sich in der erneuten Hauptverhandlung von der Schuld des Täters überzeugt. Ausschlaggebend hierfür
war, dass die beiden Überlebenden den Angeklagten als Täter bezeichnet haben, dass im Fahrzeug des Angeklagten eine Blutspur gesichert werden konnte, die einem der Opfer
zuzuordnen war, dass sich in der Sparkassenfiliale Schuhabdruckspuren befanden, die von einem Stiefel der Marke "Le Chameau", Größe 44 stammten, von denen der Angeklagte ein
Paar besessen und im Nachgang zur Tat beseitigt hatte, dass er eine Pistole im Besitz hatte, wie sie bei der Tat verwendet worden war, dass er aufgrund seiner finanziellen
Schwierigkeiten ein Motiv für die Tat hatte und dass er noch am Nachmittag des Tattags 10.000 Euro bei der Volksbank in Siegelsbach einzahlte, wobei er mit 14 Scheinen zu je
500,- Euro zahlte - die Tatbeute enthielt 15 Geldscheine zu je 500,- Euro. Hinzu kam, dass die ehemalige Verlobte des Angeklagten erstmals in der erneuten Hauptverhandlung
Angaben vor Gericht machte, mit denen sie den Angeklagten stark belastete.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft gerügt. Der 1. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist somit
rechtskräftig.
Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 541/08
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 10. April 2008 – 9 Ks 13 Js 28691/04
Karlsruhe, den 10. Dezember 2008
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