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BGH: Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin gesenkt
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Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen
falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat
zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid,
das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen "Crystal-Speed",
"Ice" oder "Shabu" geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.
Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen
unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den
Grenzwert der nicht geringen Menge in Abweichung von dieser bisherigen Rechtsprechung auf 5 g Metamfetaminbase oder ca. 6,2 g Metamfetaminhydrochlorid festgesetzt. Angesichts
der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen aus dessen missbräuchlichem Konsum war eine
erhebliche Herabsetzung des Grenzwertes vorzunehmen. Die vier anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des
Grenzwertes zugestimmt bzw. an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten.
Wegen verschiedener Rechtsfehler bei der Prüfung und Anwendung der strafschärfenden Vorschriften über den bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln hat der Bundesgerichtshof
jedoch auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch teilweise geändert und im Übrigen seine Revision als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
hat er das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 24. August 2007 – 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)
Karlsruhe, den 9. Dezember 2008
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