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Das Zollrecht der EU nimmt keine Rücksicht auf Führer von Beförderungsmitteln, in deren Fahrzeug Schmuggelgut aufgefunden wurde, auch wenn sie davon nichts wussten oder
nichts wissen konnten. Sie werden dann in jedem Fall Abgabenschuldner.
Dies geht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2004 VII R 38/01 hervor, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:Ein litauischer Lkw-Fahrer hatte bei seiner
Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Fähre Klaipeda/Travemünde in seinem Lastzug Holzpaletten verladen. Im Dach des mit der Zugmaschine verbundenen
Kühlaufliegers waren, wie sich bei einer nachfolgenden Zollkontrolle in einer Container-Prüfanlage herausstellte, in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck fast 3 000
Stangen Zigaretten verborgen. Fahrer und Beifahrer waren, wie die Ermittlungen ergaben, völlig gutgläubig; man hatte ihnen die im Lkw verheimlichten Zigaretten
untergeschoben. Gleichwohl nahm das Hauptzollamt beide gesamtschuldnerischals Tabaksteuerschuldnerin Anspruch. Der BFH hatte hiergegen Bedenken und legte den Fall dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01). Der EuGH entschied mit Urteil vom 4. März 2004 Rs.
C-238/02, C-246/02, dass die im Zollrecht einschlägige Gestellungspflicht auch versteckte oder verheimlichte Waren betrifft und von Fahrer, Beifahrer und jeglicher Person zu
erfüllen ist, welche die tatsächliche Herrschaft über das Beförderungsmittel hat, auch wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht worden
sind. Folge: Wer die Gestellungspflicht verletzt, solche Waren also dem Zoll bei der Einreise nicht mitteilt, wird Abgabenschuldner, obwohl er von den Waren nichts weiß. Der
BFH musste darauf hin seine rechtstaatlichen Bedenken zurückstellen und den Fall sowie einige Parallelfälle wie vom EuGH vorgegeben entscheiden. Letztlich tragend und die
Entscheidung rechtfertigend ist der Gesichtspunkt, dass zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs alle Führer eines
Beförderungsmittels, die damit Waren in die Gemeinschaft einführen, eine Art Garantiehaftung trifft, wenn sich herausstellt, dass man ihrem Beförderungsmittel Waren
untergeschoben hat, von denen sie keine Kenntnis hatten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch nicht haben konnten. Ferner können etwaige Härten im Einzelfall im Rahmen der
allgemeinen Billigkeitsregelungen (Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen) abgemildert werden. Allerdings obliegt hier die Darlegungs- und Beweislast dem Betroffenen.
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