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Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den zwei Revisionsverfahren I R 93/03 und I R 113/03 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung über
gemeinschaftsrechtliche Fragen angerufen. Beide Vorabentscheidungsersuchen betreffen Benachteiligungen, denen im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen
Mitgliedsstaates gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen ausgesetzt sind: 1. Die Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die eine im Inland beschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft aus sportlichen Darbietungen erzielt, wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschafsteuergesetzes (KStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Allerdings gilt die Körperschaftsteuer mit diesem Steuerabzug nicht als abgegolten, falls die mit den
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der
Steuerpflichtige kann unter diesen Umständen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3
EStG). Durch die Erstattungsmöglichkeit soll eine Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen vermieden werden. In der Revisionssache I R 93/03 war der hiernach
gestellte Steuererstattungsantrag der Klägerin, einer portugiesischen Kapitalgesellschaft, abgelehnt worden, weil die dieser entstandenen Kosten, soweit sie in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen aus pferdesportlichen Veranstaltungen standen, nicht höher als die Hälfte dieser Einnahmen waren. Diese Grenze
wurde nur überschritten, wenn man die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten - mittelbaren - Gemeinkosten einbezog, was § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG aber nicht
zulässt. Der I. Senat des BFH bezweifelt, dass die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei dem es keine derartige
Abzugsbeschränkung gibt, in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. 2. Anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann ein im Inland
beschränkt Steuerpflichtiger sein Einkommen nicht um Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG vermindern (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG). In der
Revisionssache I R 113/03 betraf dies den in den Niederlanden wohnenden Kläger, der in Deutschland Einkünfte als Mitunternehmer aus einer gewerblich tätigen inländischen
Kommanditgesellschaft erzielte und dem Kosten durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters für die Erstellung seiner inländischen Einkommensteuererklärung entstanden. Der
I. Senat des BFH hat auch hier Bedenken, dass die Ungleichbehandlung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemeinschaftsrechtmäßig ist.
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