|
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 28. April 2004 I R 39/04 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der
Steuerabzug und die Haftung gemäß § 50a Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59, 60 des EG-Vertrags vereinbar sind. Der BFH
hält diese Frage für zweifelhaft. Der Vorlage liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 1993 zu Grunde. Ein in Deutschland ansässiger Konzertveranstalter hatte einem in den
Niederlanden ansässigen Unternehmer für Konzerte in Deutschland Zahlungen geleistet. Den nach deutschem Steuerrecht vorgeschriebenen Steuerabzug von den geschuldeten
Vergütungen unterließ er. Das Finanzamt nahm ihn deshalb als Haftungsschuldner für die vom niederländischen Unternehmer geschuldete deutsche Einkommensteuer in Anspruch.
Dagegen wehrte sich der deutsche Konzertveranstalter mit der Begründung, die Verpflichtung zum Steuerabzug und die sie flankierende Haftungsregelung seien nicht mit der
Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU vereinbar. Denn wenn die Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmen statt von einem in den Niederlanden ansässigen
Unternehmer erbracht worden wären, hätte er keinen Steuerabzug vornehmen und daher auch keine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner fürchten müssen.
|