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Nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen "Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen" der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
– unter ausdrücklicher Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass die Steuerbarkeit zu verneinen ist, wenn es sich bei den
wiederkehrenden Bezügen um Unterhaltsleistungen handelt, die eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihrem im Ausland wohnenden geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03). Im Streitfall war der Ehemann der Klägerin nach der Trennung der Eheleute unter Aufgabe
seines inländischen Wohnsitzes nach Monaco umgezogen und hatte von dort aus regelmäßige Unterhaltszahlungen geleistet. Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als
"wiederkehrende Bezüge", weil das Gesetz Unterhaltsleistungen nur dann steuerfrei stelle, wenn auch der Geber unbeschränkt steuerpflichtig sei, d.h. einen Wohnsitz in
Deutschland habe (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab und berief sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Im Hinblick auf die
zwischenzeitliche Einführung des sog. "Realsplitting" durch den Gesetzgeber (auf übereinstimmenden Antrag steuerlicher Abzug der Unterhaltsleistungen beim Geber, im Gegenzug
Versteuerung beim Empfänger, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG) hat der BFH nunmehr entschieden, dass diese Spezialvorschriften für sämtliche Unterhaltsleistungen, die ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bezieht, eine Sperrwirkung entfalten und die allgemeine Regelung des § 22 Nr.
1 EStG insoweit verdrängen.
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