Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs wächst: So wie die deutsche Finanzverwaltung Mitteilungen über Sachumstände, die für eine inländische Besteuerung
von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten - sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche
Amtshilfe (auch als sog. Spontanauskunft ohne ein entsprechendes Auskunftsersuchen aus dem Ausland) ist entweder das Doppelbesteuerungsabkommen oder - innerhalb Europas -
das „Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer“ (EGAHiG). Eine
Information außerhalb dieser Rechtsgrundlagen ist rechtswidrig; sie verletzt das Steuergeheimnis.
In einem Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 87/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine beabsichtigte Informationserteilung des Bundeszentralamts für Steuern an den
finnischen Fiskus vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt. Die Antragstellerin, die einen Handel mit Industrieausrüstungen betreibt,
bediente sich zur Herstellung und Abwicklung von Geschäftskontakten in Russland eines dort ansässigen Unternehmens. Das russische Unternehmen wiederum hatte die
Antragstellerin in die Abwicklung seines Zahlungsverkehrs eingeschaltet. So war die Antragstellerin über inländische Konten des russischen Unternehmens
verfügungsberechtigt. Auf eines dieser Konten gingen Gelder ein, die das russische Unternehmen als Provisionsanspruch aus der Vermittlung von Geschäften für ein finnisches
Unternehmen erwirtschaftet hatte. Die Antragstellerin folgte der Weisung des russischen Unternehmens, das Geld auf ein Konto in der Schweiz weiterzuleiten. Das
Bundeszentralamt für Steuern beabsichtigte, dem finnischen Fiskus die Höhe der Provision und die Weiterleitung des Geldes mitzuteilen.
Diese Mitteilung könne - so der BFH - nicht auf das EGAHiG gestützt werden; denn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass es in diesem Zusammenhang gerade zu
einer Verkürzung von finnischen Steuern gekommen sein könnte, hätten nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass die Information (vorläufig)
nicht erteilt werde, um der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses zu begegnen.
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